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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Angestellten-Versicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

vollendet hatten, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht 
befreit, wenn ihnen die Abkürzung der Wartezeit (P. III) nicht 
gestattet wird oder aus einem andern Grunde unmöglich ist. 
II. Die Leistungen der Versicherung 
bestehen wie bei der Invalidenversicherung hauptsächlich in Ruhe- 
geld und Hinterbliebenenrenten. 
Ruhegeld erhält, wer die Berufsunfähigkeit oder das ge- 
seszliche Alter — d. i. das vollendete 65. Lebensjahr — nachweist, 
sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht er- 
halten hat. Als berufsunfähig gilt, wer wegen körperlicher 
Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen 
Kräfte zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig ist, d. h., 
wenn seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte (bei der 
Invalidenversicherung: ein Orittel) derjenigen eines körperlich 
und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und 
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. 
ARuhegeld erhält auch derjenige Versicherte, welcher nicht 
dauernd berufsunfähig. ist, aber während 26 Wochen ununter- 
brochen berufsunfähig gewesen ist, auf die weitere Dauer der 
Berufsunfähigkeit (Kranken-Ruhegeld). 
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Ver- 
storbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für das Ruhe- 
geld erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat, also 
unter denselben allgemeinen Voraussetzungen wie bei der In. 
validen- und Hinterbliebenenversicherung. Im einzelnen gilt 
folgendes: Witwenrente erhält die Wiewe nach dem Tode 
ihres versicherten Mannes, und zwar — im Gegensatz zur In- 
validenversicherung — ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst be- 
rufsunfähig ist oder nicht. 
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten 
Vaters seine ehelichen Kinder unter 18 (bei der Invalidenver- 
sicherung: 15) Jahren und nach dem Tode einer Versicherten 
ihre vaterlosen Kinder unter 18 Jahren. Als vaterlos gelten 
auch uneheliche Kinder. 
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbs- 
unfähigen Mannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie 
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten har, 
5“ 67
	        

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