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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

B. Kriegsunterstützung. 
Gesetz betreffend die Unterftützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
Vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59) 
und 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 332). 
1. Text des Gesetzes. 
§ 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Land- 
wehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms erhalten, so- 
bald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder notwendigen 
Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Oienst ein- 
treten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer 
Bestimmung dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der 
Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der 
Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mann- 
schaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben 
und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Anterpersonals 
der freiwilligen Krankenpflege.) 
§* 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Anterstützungen 
haben Anspruch: 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und 
den ehelichen geseglich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, 
sowie 
b) dessen Kinder über 15 Jahren, Verwandte in aufsteigender 
Oinie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten 
wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach er- 
folgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist, 
I) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als 
Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist. 
  
  
*) Zu den Mannschaften im Sinne des Anterstlöungsgesetzes ge- 
hören die Militärpersonen vom Gemeinen bis zum Feldwebel. Feld- 
webel-Leutnanks gehören nicht dazu, da sie bereits als Offiziere gelten. 
Ebenso find Militärbeamte im Offiziersrang ausgeschlossen. Offizier- 
stellvertreter sind Vizefeldwebel, die lediglich während des Krieges Offi- 
ziersdienste leisten und, wenn sie nicht befördert werden, seiner Zeit in 
die Klasse der Unteroffiziere zurücktreten, ihre Angehörigen sind hiernach 
zu unterstlitzen, vorausgesetzt, daß sie trotz der höheren Löhnung noch be- 
dürftig sind. 
20
	        

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