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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Unter den sub b bezeichneten Voraussetzungen kann den 
Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren 
Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden. 
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht 
ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu. 
§ 3. Die Verpflichtung zur AUnterstützung liegt den nach 
&17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichsgesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden ob. 
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungs. 
verbände Abstand genommen worden ist, haben die Unterstützungen 
unker gleichmäßiger Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen 
aus ihren Mitteln zu gewähren. 
§ 4. Zur Anterstützung ist derjenige Lieferungsverband 
verpflichtet, innerhalb dessen der Anterstützungsbedürftige zur 
Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs (§§ 1, 10 Abs. 3) 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
§ 5. Die Anterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, 
Oktober monatlich 9¾/, in den übrigen Monaten 12.4:; 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im 
§2 unter b und c bezeichneten Personen monatlich 6-. 
Die Geldunterstützung kann cteilweise durch Lieferung von 
Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt werden. 
Unterstützungen von Privatvereinen und Drivatpersonen 
dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet 
werden. 
§ 6. In jedem Lieferungsverband entscheidet endgültig 
eine Kommission sowohl über die Anterstützungsbedürftigkeit 
der einzelnen Familien als auch unter Beachtung der Vor- 
schriften des § 5 über den Umfang und die Art der Anter- 
stützungen. Es können mehrere Kommissionen für einen Liefe- 
rungsverband eingesetzt werden. 
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhält- 
nisse der einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu er. 
fordern, auch die letzteren zu ihren Verhandlungen zuzuziehen. 
§ 7. Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte kor- 
porative Vertretung, so sind rücksichtlich der Bildung, Zusammen- 
21
	        

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