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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

setzung des Vorsitzes und der Wahrnehmung der Geschäfte auch 
dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von 
der Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe be- 
fugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine 
solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission 
aus einem von der Landesregierung zu bestellenden WVorsitzenden 
und einer von ihr zu berufenden, den Verhätnissen angemessenen 
Anzahl von Mitgliedern. 
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es 
gestatten, ein von dem Landwehr-GBezirkskommando zu bestim- 
mender Offizier beigeordnek. 
§ 8. Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichhei#t 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete 
Offizier (§ 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§ 6) 
nehmen an der Abstimmung nicht teil. 
§* 9. Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht 
ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung der Unter- 
stützungen erforderlichen Mittel sicherzustellen, so ist die Landes. 
regierung befugt, die nötigen Anordnungen für den Verband 
zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener 
Mittel Abgaben aufzulegen. 
§ 10. Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halb- 
monatlichen Raten vorauszuzahlen. 
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch 
dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ab- 
lauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt. 
Für Beginn und Fortdauer der Anterstützungen kommt 
auch der für Hin= und Rückmarsch zum beziehungsweise vom 
Truppenteil erforderliche Zeitraum in Berechnung. 
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, 
daß der in den Dienst Eingetretene als krank oder verwundet 
zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.“) 
*) Wer vom Truppenteil zu Erwerbszwecken beurlaubt wird, leistet 
während dieser Zeit keine Kriegsdienste, es ruht also insoweit der An- 
spruch auf Familienunterstützung. 
22 
 
	        

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