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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr 
verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so 
lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf 
den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Insoweit je- 
doch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichs-Geseybl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen 
die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten Anterstützungen fort. 
§& 11. Falls Hersonen, deren Familien nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes Unterstüctzungen erhalten, nach ihrem 
Eintritt in den Oienst 
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von 
länger als sechsmonatlicher Dauer oder zu einer härteren 
Strafe verurteilt werden, 
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in 
den Dienst eingestellt. 
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den be- 
teiligten Kommissionen schleunigst Nachricht zu geben. 
§ 12. Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten 
Unterstügungen wird zu den im § 5 festgesetzten Mindestbeträgen 
Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Der Zeitpunkt der 
Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spezial- 
gesetz des Reichs bestimmt. 
2. Erläuterung. 
a) Anwendung des Gesetgzes. 
In Ergänzung des Gesetzes sind während des Krieges Erlasse 
des Reichskanzlers ergangen. Diese Bestimmungen sind durch den 
Ministerdes Innern den Lieferungsverbänden mitgeteilt. Während 
der erste dieser Erlasse im wesentlichen Vorschriften über die Aus- 
legung der in der Hraxis streitig gebliebenen Punkte enthält, brach- 
ten die späteren über das Gesetz hinaus bedeutende Erweiterungen 
des Kreises der Unterstützungsempfänger. Diese erweiternden 
Bestimmungen haben allerdings nicht gesetzliche Kraft, sie sind 
aber mit geringen Ausnahmen von den Lieferungsverbänden als 
bindend anerkannt, und, zum Teil mit rückwirkender Kraft, in 
23
	        

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