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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

ist während des Krieges nach § 5, Ziffer 3 des EStG. von 
leder Besteuerung ausgeschlossen. 
i) Freien Schulunterricht für Militärkinder im Kriege 
betreffend. 
Zum Genusse freien Schulunterrichts auf Kosten der Militär- 
verwaltung sind berechtigt die ehelichen Kinder, diesen rechtlich 
gleichgestellte Kinder und Stiefkinder der Anteroffiziere und 
Mamschaften, die aus dem Beurlaubtenstande (Reserve, Land- 
wehr und ll, Ersagreserve, Landsturm oder kriegsfreiwillig —) 
zum aktiven Heeresdienst eingezogen sind, ebenso die Kinder usw. 
der mit oder ohne Vertragsabschluß in den aktiven Dienst Ein- 
gestellten. Der Dienst des Hersonals der freiwilligen Kranken- 
pflege ist nicht als aktiver Dienst in diesem Sinne anzusehen. 
Der freie Schulunterricht wird ohne Nachweis der Be- 
dürftigkeit gewährt. Er besteht in der Bezahlung des Schul- 
geldes für die von den Kindern besuchten einfachen Volks. 
schulen, für Kinder, die eine mittlere oder eine höhere Schule 
besuchen, jedoch nur in Höhe der in dem betreffenden Orte für 
mittlere Schulen einschließlich Bürgerschulen festgesetzten und 
vom Ministerium genehmigten Säte und nur in Grenzen des 
für den Besuch der einfachen Volksschule gesehlich festgesetzten 
Zeitraumes von 8 Jahren. Für die Kosten des Privat- und 
Fortbildungsunterrichts haben die Eltern selbst aufzukommen. 
Die Anträge auf freien Schulunterricht sind an die Be- 
zirkskommandos zu richten. 
Bei der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung find 
vorzulegen: 
der Kriegsunterstützungsnachweis der Ortsbehörde, Fa- 
milienstammbuch oder Heiratsurkunde der Eltern und 
Geburtsschein des Kindes, die Schulgeldzettel. 
Ferner ist noch anzugeben: 
Aufenthaltsort des Kindes, Truppenteil oder Militär- 
behörde, bei der sich der Vater im Dienst befindet, die 
Vornamen der Kinder, für die Befreiung vom Schul- 
geld nachgesucht wird, und Angabe der Schulen, die die 
Kinder besuchen. 
47
	        

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