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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Bedürftige Kriegerfrauen haben sich wegen Gewährung 
von Mietszuschüssen unmittelbar an die beim Kriegsunter- 
stützungsamt eingerichtete Mietshilfstelle 2.Obergesch., Zimmer 830 
zu melden oder gut begründete, begutachtete und schriftliche An- 
träge an dasselbe gelangen zu lassen. 
Die Distrikte sollen auf keinen Fall an Kriegerfamilien 
Mietsunterstützung zahlen. 
An Hand der ermittelten Gesuche wird dann mit dem 
betreffenden Hauswirt unterhandelt und demselben je nach Lage 
des Falles ½½ bis ¾ der Miete gezahlt. Bedingung dabei 
ist, daß der verbleibende Rest völlig erlassen und nicht später 
nachgefordert wird. 
Die Mietshilfsstelle beschränkt sich auf die rein geschäft- 
liche Regelung. Eine weitere Behandlung oder Beratung des 
Falles findet nicht statt. 
Geht der Vermieter auf den Vorschlag nicht ein, wird der 
Fall dem Einigungsamt oder dem Bevollmächtigeen der Kriegs- 
notspende übergeben. 
Stimmt der Vermieter dem Vorschlag zu, so geht das Ge- 
such an den Bewilligungsausschuß. Ist die Bewilligung erfolgt, 
wird den Parteien, Mieter und Vermieter, Mitteilung gemacht 
und das Geld kommt zur Auszahlung. 
Die Mietshilfsachen von Mockau und Schönefeld werden 
von der Mietsschlichtungsstelle in Schönefeld erledigt. 
Von der am 1. Oktober 1915 etwa erfolgten Erhöhung 
der Kriegsunterstützung kann unter Imständen auch ein Teil zur 
O. 2 4 
Miete vom Kriegsunterstützungsamt aus verwendet werden. 
4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger. 
(Aus dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, 
betreffend den Unterhaltsbeitrag für Angehörige von Mobilisierten.) 
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich 
anzuordnen wie folgt: 
§ 1. Den Angehörigen der nicht präsenzdienstpflichtigen, 
infolge einer Mobilisierung (Ergänzung auf den Kriegsftand) 
oder Einberufung des Landsturmes zur aktiven Dienstleistung 
in der bewaffneten Macht herangezogenen österreichischen Staats- 
50
	        

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