Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Den Angehörigen derjenigen, welche im Gefechte getötet 
oder nach einem solchen vermißt werden oder infolge einer Be- 
schädigung im aktiven Militärdienste oder einer durch diese 
Dienstleistung veranlaßten Krankheit vor ihrer Rückversetzung 
in das nichtaktive Verhältnis sterben, gebührt bei Vorhanden- 
sein der übrigen Voraussetzungen der Anterhaltsbeitrag noch 
durch sechs Monate, vom Todestage, beziehungsweise vom Tage 
ihrer Vermissung an gerechnet. Wenn der Angehörige inner- 
halb dieser sechs Monate einer Militärversorgung teilhaftig 
wird und diese Versorgung dem Betrage nach geringer ist, als 
der gebührende Unterhaltsbeitrag, so ist der Versorgungsbetrag, 
für die Dauer der gedachten sechs Monate auf die Höhe dieses 
Unterhaltsbeitrages zu ergänzen. 
§ 7. Der vom Staate gewährleistete Unterhaltsbeicrag er- 
leidet durch allfällige anderweitige Zuwendungen, die vom Lande, 
von Gemeinden, Vereinen oder Privatpersonen verabfolgt wer- 
den, keine Schmälerung. 
Die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Forderungen 
auf den Anterhaltsbeitrag können weder in Exekution gezogen, 
noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden. Auch ist 
jede Verfügung über die genannten Forderungen durch Zession, 
Anweisung, Verpfändung oder ein anderes Rechtsgeschäft ohne 
rechtliche Wirkung. 
Vorstehende Bestimmungen finden indes keine Anwendung 
rücksichtlich jener Beträge, welche seitens einer k. und k. Ver- 
tretungsbehörde, einer Gemeinde oder einer anderen im Wer- 
ordnungswege bezeichneten Körperschaft oder Anstalt ausdrück- 
lich nur als Vorschüsse auf den Unterhaltsbeitrag ausbezahlt 
werden. 
&* 8. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ist, wenn 
der Angehörige in den im MReichsrate vertretenen Königreichen 
und Ländern seinen ordentlichen Wohnsig hat, bei der Gemeinde- 
vorstehung des ordentlichen Wohnsiges anzumelden. Es kann 
jedoch sowohl allgemein durch Verordnung als auch, bei dem 
Mangel einer solchen allgemeinen Bestimmung durch Verfügung 
der polieischen Behörde eine andere Anmeldestelle festgesetzt 
werden. # 
Die Behörden, bei denen der Anspruch anzumelden ist, 
*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment