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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

wenn der Angehörige seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb 
des Gebietes der im Reichsrate vertretenen Königreiche und 
Länder hat, werden durch Verordnung bestimmt. 
Die Anmeldung kann von dem zur aktiven Dienstleistung 
Herangezogenen oder dem betreffenden Angehörigen, beziehungs- 
weise dessen gesetzlichem Vertreter oder auch einvernehmlich mit 
dem Angehörigen, beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter 
seitens der Vorstehung jener Gemeinde erstattet werden, in 
welcher der Angehörige seinen ordentlichen Wohnsig hat. 
Anmeldungen, die später als zwei Monate nach der Rück. 
versetzung in das nichtaktive Verhältnis oder später als sechs 
Monate nach dem Todestage oder dem Tage der Vermissung 
erfolgen, sind ohne weiteres Verfahren adzuweisen. 
8§ 10. Bei Anmeldung des Anspruchs ist aus dem Kreise 
der anspruchsberechtigten Angehörigen, beziehungsweise deren 
gesetzlichem Vertreter diesenige Person namhaft zu machen, an 
welche die Auszahlung des Unterhaltsbeitrages erfolgen soll. 
Werden gleichzeitig mehrere Personen genannt, so hat die Kom- 
mission eine derselben als Zahlungsempfänger zu bestimmen. 
Zu Händen des zur aktiven Oienstleistung Herangezogenen darf 
der Interhaltsbeitrag nicht angewiesen werden. 
Der Anterhaltsbeitrag ist in halbmonatlichen, am 1. und 
16. des Monats fälligen Raten vorhinein, tunlichst an den 
Fälligkeitsterminen auszuzahlen. 
Auf die Verteilung des Anterhaltsbeitrages an die an- 
spruchsberechtigten Angehörigen steht der Kommission ein Ein- 
fluß nicht zu. 
Eine Rückzahlung empfangener Unterhaltsbeiträge findet 
nicht statt. 
Wien, am 26. Dezember 1912. 
gez. Franz Joseph m. p. 
gez. Stürgh m. p. gez. Georgi m. p. 
Anmerkung: 
Der Kreis der Unterstützungsberechtigten entspricht im wesentlichen 
den im deutschen Gesetz vorgesehenen, nur fallen die Angehörigen der 
Freiwilligen, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und die 
Angehörigen des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege fort. 
Gesuche sind an das Österreichisch--Ungarische Konsulat Leipzig, Crusius- 
straße, zu richten. Die Höchstsätze der Unterstützung betragen für die 
54
	        

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