Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Ehefrau und Kinder über 8 Jahre für den Tag 1.4 (1,20 M), für jüngere 
Kinder 50 & (60 M). 6 
. Der Osterreichisch-ungarische Hilfsverein wird durch den Krieg stark 
in Anspruch genommen. Seine Hilfstätigkeit ist besonders darauf ge. 
richtet, in Fällen dringender Not solche Familien zu unterstützen, die 
durch den Krieg hart betroffen oder ihres Ernährers beraubt worden 
sind. Der Verein arbeitet mit dem k. k. Konsulat Hand in Hand. 
Das Ministerium des Innern hat mitgeteilt, daß es für die AUnter- 
stügungsberechtigung unehelicher Kinder (8§ 2c des Gesetzes vom 
4. August 1914) auf die Reichsangehörigkeit nicht ankommt. Das be- 
dürftige uneheliche Kind eines zum deutschen Waffendienst einge- 
tretenen Mannes ist nach einer Mitteilung des Reichsamts des Innern 
auch dann zu unkerstützen, wenn es von seiner Mutter die österreichische 
Staatsangehörigkeit überkommen hat. Ebenso ist bei Eintritt des Sohnes 
zum deutschen Waffendienste die von ihm unterhaltene Mutter unter- 
stühungsberechtigt, auch wenn sie etwa OÖsterreicherin geworden ist. 
Wegen Gewährung von Kriegsunterstützung an Kinder von öster- 
reichisch-ungarischen Kriegsteilnehmern ist mit dem k. k. öster- 
reichisch. ungarischen Konsulat vereinbart worden, daß für die Kinder, die 
unter der gesezlichen Vormundschaft des Hfleg- und Jugendfürsorgeamtes 
in Ceipzig stehen, nach Hrüfung der Voraussetzung eine Bescheinigung 
ausgestellt wird. Mit dieser Bescheinigung haben sich dann die Mütter 
oder (Hflegemütter nach dem k. k. Konsulat zu begeben. 
Die unehelichen, im Inland befindlichen Kinder deutscher Mütter, 
deren Bäter österreichisch-ungarische Staatsangehörige und in das öster- 
reichisch.ungarische Heer eingestellt sind, erhalten Kriegsunterstützung. 
Zu vorstehendem siehe auch den Erlaß des Kgl. Sächs. Ministeriums 
vom 8. Februar 1915 unter Rubrik „Amtliche Erlasse und Bekannt- 
machungen" usw. 
5. Auslanddeutsche. 
Von den Kriegswirren werden die aus dem Auslande 
bierher geflüchteten Deutschen in besonderer Weise betroffen. 
Deamit sie nicht der öffentlichen Armenpflege anheimfallen, 
ihnen vielmehr in anderer Weise nach einheitlichen Grundsägen 
geholfen werden kann, haben Jhat und Stadtverordnete zu ihrer 
Unterstügung ein besonderes Berechnungsgeld bewilligt, über 
das die Stiftungsdeputation des Iates verfügt. 
Die Anträge auf Gewährung von Unterstützung sind an 
das Stiftungsamt, Stadthaus oder unmittelbar an Herrn 
Direktor Sell, Stadthaus zu richten. 
Die Ortsgruppe Leipzig des Vereins für Deutschtum im 
Ausland, Vorsitzender Herr Geheimrat Prof. Seeliger, Gohlis, 
Kirchweg 2 (Fermsprecher 13557), unterstütt diese Hilfsbefürf- 
tigen auch. 
*.Jr 
5
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment