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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

reichender, d. h. dem vorhandenen Bedürfnis entsprechender 
Unterstützung im vollen Umfang nachzukommen. 
Dabei wird es sich empfehlen, die Mitwirkung der Ge- 
meindebehörden zur Auskunfterteilung über die Verhältnisse der 
einzelnen Familien (§ 6, Abs. 2):") in Anspruch zu nehmen. 
Soweit ihnen auch die vorläufige Festsetzung der zu gewährenden 
Beträge überlassen worden ist, wird der Kommission (§ 6, Abs.1, 
§ y des Gesetzes)?) oder ihren Vorsitzenden außer der Fest- 
setzung der allgemeinen Richtlinien und der Entscheidung in 
streitigen Fällen in der Regel die endgültige Feststellung der 
Unterstützung vorbehalten sein. 
Es folgen Vorschläge wie die Anterstützungen am besten 
zu regeln sind; weiter wird dann fortgefahren: 
„Welcher Weg auch immer gewählt werden möge, jeden- 
falls muß das Ministerium erwarten, daß unter allen Um- 
ständen jeder unterstützungsberechtigten Familie oder Einzel- 
person dauernd und regelmäßig das zum angemessenen Lebens- 
unterhalte unbedingt Erforderliche gewährt werde, soweit sie 
nicht imstande sind, es aus eigener Kraft zu erwerben. Hier- 
bei ist zwar mit Umsicht und Sparsamkeit, aber ohne Härte 
und Kleinlichkeit möglichst einfach und schnell zu verfahren. 
Dabei muß andererseits erwartet werden, daß die Familie 
des Unterstützten eine vernünftige Einschränkung übt und auch 
ernstlich bemüht ist, durch eigenen Verdienst den ausfallenden 
Erwerb des eingezogenen Ernährers zu ersetzen, ohne hierbei 
besonders wählerisch zu sein. Anderseits kann ihr aber bei- 
spielsweise nicht gut zugemutet werden, einen zurückgelegten 
Notpfennig von nicht allzugroßer Höhe einfach aufzuzehren. 
Ebensowenig möchte jeder eigene Verdienst oder jede Unter- 
stützung des Arbeitgebers voll angerechnet werden, damit nicht 
die Arbeits- und Gebefreudigkeit vermindert werde, obgleich 
anerkannt werden muß, daß ein außerordentlich hoher eigener 
Verdienst der Frau oder Fortzahlung des vollen Gehaltes oder 
Lohnes die Bedürftigkeit ausschließen. Bei kleinerem Gewerbe- 
betrieb oder Grundbesitz können dagegen die Verhältnisse wieder 
*7) 2 u. 3 siehe Seite 21. 
58
	        

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