Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Author:
Triepel, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.

Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
  • Mobilmachungsbestimmung.
  • Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen- oder Schiffsbewegungen und Verteidigungsmittel.
  • Verordnung, betreffend die Eisenbahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind.
  • Bekanntmachung, betreffend die Zurückstellung Militärpflichtiger.
  • Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
  • Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes.
  • Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht.
  • Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914.
  • Bekanntmachungen des Oberbefehlshabers in den Marken.
  • Bekanntmachung.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend die freiwillige Leistung von Diensten für Zwecke des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Militärische Maßnahmen. 5 
werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste um das Wohl der deutschen 
Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben, sollen das Kreuz erhalten. 
Demgemäß verordnen Wir, was folgt: 
Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen 
Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuze be= 
stehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur 
ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die Jahreszahl 1914 
anzubringen. 
Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung 
im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz 
verliehen wird. Für daheim erworbenes Verdienst wird es am weißen 
Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die erste Klasse wird auf der 
linken Brust, das Großkreuz um den Hals getragen. 
3.   Die erste Klasse kann nur nach Erwerbung der zweiten verliehen werden 
und wird neben dieser getragen. 
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch vorherige Erwerbung der 
ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für eine ge= 
wonnene entscheidende Schlacht, durch die der Feind zum Verlassen 
seiner Stellungen gezwungen wurde, oder für die selbständige, von Erfolg 
gekrönte Führung einer Armee oder Flotte, oder für die Eroberung einer 
großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen Festung durch 
deren ausdauernde Verteidigung. 
Alle mit dem Besitze des Militärehrenzeichens erster und zweiter Klasse 
verbundenen Vorzüge gehen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen 
Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter 
Klasse über. 
1. 
2. 
5. 
Verordnung, 
betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. 
Vom 31. Juli 1914. 
(Auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 im Namen 
des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß=Lothringens.) 
§ 1. Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet ein= 
trifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimat= 
schein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft 
als Deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kann. 
§ 2. Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde 
von der Vorlage des Passes oder der Paßkarte absehen, wenn der Ankömmling 
a) nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiete hat und sich 
nur vorübergehend im Ausland befand, oder 
b) sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaub= 
haft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine 
Paßkarte zu beschaffen.  
§ 3. Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenz= 
bezirke und bestimmte Zeiträume den Übertritt gewisser Arten von Personen in 
das Reichsgebiet mit anderen Ausweisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen: 
§ 4. Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk 
aufhält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines 
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher 
Papiere als genügenden Ausweis zulassen. 
2*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.