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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch
Title:
Deutsches Lesebuch. Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.
Place of publication:
München
Publishing house:
Königlicher Central-Schulbücher-Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch_0002
Title:
Deutsches Lesebuch. Zweiter Theil. Realienbuch.
Subtitle:
Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Realienbuch
Volume count:
2
Place of publication:
München
Publishing house:
Königl. Central-Schulbücher-Verlage
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1879
Scope:
344 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
19. Zwei unähnliche Geschwister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß zu dem nachstehenden Regulativ über die Dienstverhältnisse der Obersekretäre (Militärgerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte.
  • Regulativ über die Dienstverhältnisse der Obersekretäre (Militärgerichtsschreiber) beim Reichsmilitärgerichte.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

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2 
— 57# — 
Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller zur see- 
männischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört, und darf zutreffenden Falles die Er- 
laubniß zum freiwilligen Diensteintritte nur für die Marine ertheilen (s. 24, 2). « 
nach Muster 
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Valers oder des Vormundes, 
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch 
Civilverhällnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Meldeschein auch dann 
erlheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine 
ebrigkeilliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hülfe des Militärpflichtigen ent- 
ehren kann. 
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Ausnahmefällen mit 
Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. Letzierer bleibt es überlassen, in 
solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem Meldeschein anzuordnen. 
Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. 
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb der Gültigkeits- 
dauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß — sosern er schon militär- 
pflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts und, sofern er überzählig bleibt, bis 
zum 1. Februar nächsten Jahres zur Versügung der Ober-Ersaßkommission bleiben; es sei denn, 
daß diese selbst auf Antrag eines Truppen-(Marine-btheils die Genehmigung zur Ertheilung des 
Meldescheins giebt. 
G. v. 6. 5. 80. Art II. F. 10. 
Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermine siehe 8. 63, 8. 
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu einjährig= (§§. 9 und 
88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährIg-freiwilligem Dienste, von Marine-Ersatzreseroisten auch 
zu fünf= oder sechsjährig-sreiwilligem Dienste, ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen von dem 
obrigkeitlichen Nachweise, 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Civilverhällnisse nicht gebunden ist. 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf es nicht. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten (§. 93,1) bedürfen behufs Eintritis zu zwei- 
jährigem, dreijährigem oder vierjährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste 
keines Meldescheins. 
8. 85. 
Annahmeschein. 
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie 
dienen wollen, frei. 
W. G. F. 17. . 
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur dieses 
Truppentheils zu wendeu, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche 
Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidel. 
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oklober bis 31. März, in der Regel 
am Rekruteu-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Osfizier 
dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 
. Wenn keine Stellen offen sind oder Fre'willige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht ein- 
gestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Melde- 
scheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 
S. 
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins —i 15 
15. 12 
Neld— 
uchein 
el 
Eimrichen
	        

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