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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Staatsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Die Arten der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • § 42. Einleitung.
  • § 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht.
  • § 44. Die Arten der Beamten.
  • § 45. Die Begründung des Beamtenberhältnisses.
  • § 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
  • § 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen.
  • § 48. Die Rechte des Beamten.
  • § 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 50. Die staatlichen Ehrenbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 44 Die Arten der Beamten. 14 1 
  
#s44. Die Arten der Beamten. 1. Das Gesetz teilt die Beamten in etatmä- 
ßbige und nicht etatmäßige und unterscheidet innerhalb der ersteren wieder 
die landesherrlich und die behördlich angestellten Beamten. 
Etatmäßige Beamte sind diejenigen, denen eine in dem Gehaltsetat des Staats- 
voranschlages aufgeführte Stelle in den vorgeschriebenen Formen als solche über- 
tragen ist. Sie allein können die Eigenschaft der Unwiderruflichkeit, den Anspruch 
auf Wohnungsgeld, auf Ruhe-, Sterbe= und Versorgungsgehalt erwerben, für sie 
allein gelten die Vorschriften der Gehaltsordnung. Ein etatmäßiger Beamter kann 
gleichzeitig nicht mehr als eine der im Gehaltstarif vorgesehenen Stellen versehen; 
die ihm übertragene Dienststelle muß andererseits seine ganze Zeit und Kraft bean- 
spruchen. Dienstleistungen, die diesem Erfordernisse nicht genügen, können einem 
etatmäßigen Beamten nur im Nebenamte übertragen werden 1). 
Durch landesherrl. Entschließung werden in der Regel diejenigen etatmäßigen 
Amssstellen besetzt, die eine höhere, wissenschaftliche oder künstlerische Berufsbildung 
erfordern 2). Die landesherrl. angestellten Beamten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer 
Rechtsstellung von den anderen etatmäßigen Beamten nur dadurch, daß es auch zu 
ihrer Entlassung, Versetzung oder zur Ruhesetzung einer besonderen landesherrl. Ent- 
schließung bedarf, und daß ihre Strafversetzung und strafweise Dienstentlassung nur 
auf Grund eines Ausspruches des Disziplinarhofes erfolgen kann 3). 
2. Ein weiterer Unterschied besteht zwischen den widerruflich und den un- 
widerruflich angestellten Beamten. 
Die Unwiderruflichkeit, die nur von den etatmäßigen Beamten erworben werden 
kann, und die im Zweifelsfalle nach Ablauf von fünf Jahren kraft Gesetzes eintritt 4), 
bewirkt, daß die Entlassung des Beamten ohne dessen Zustimmung nur im Wege des 
Disziplinarverfahrens geschehen, und daß die Versetzung an eine andere Stelle nur 
unter den im Gesetze bestimmten besonderen Voraussetzungen erfolgen kann. Die 
Richter und die denselben gleichgestellten Beamten gelten von der ersten etatmäßigen 
Anstellung an als unwiderruflich angestellt; auch für ihre Versetzung gelten besondere 
Grundsätze 5). 
Die nicht zur unwiderruflichen Anstellung gelangten Beamten können, soweit 
darüber nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Einhaltung einer vierteljährigen 
Kündigungsfrist entlassen werden. Die Beobachtung der Frist ist nicht erforderlich, 
wenn der Beamte sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat 7). 
3. Sondervorschriften gelten, außer den bereits erwähnten Bestimmungen 
bezügl. der richterlichen Beamten, für die landständischen Beamten, die Mitglieder 
  
1) 43 Geh.O.;;über die den nichtetatmäßigen Beamten zustehenden Rechte und Aussichten 
vgl. die §# 46, 57 u. 72 des Ges. 
2) § 3 Abs. 1 des Ges. Durch Ldh. V O. kann auch für andere „wichtigen Stellen der Staats- 
verwaltung“ eine Ernennung im Wege landesh. Entschließung vorbehalten werden: § 3 Abs. 2 des 
Ges. u. § 10 Ldh. V O. v. 7. Febr. 1890 (in der Fassung der VO. vom 21. Dez. 1894). 
3) 9# 53 u. 88 des Ges. 
4) Aus besonderen Gründen kann diese Frist auf sieben Jahre verlängert oder auch (im Wege 
einer landesherrl. Entschließung) verkürzt werden: § 4 Abs. 1 und 2 des Ges. 13 der Ldh. VO. 
vom 7. Febr. 1890. 
5) #&&4, 5, 117 des Ges. 18 GV. 
6) & 4 Abs. 3 des Ges. § 8 Abs. 2 der angef. VO., welche die Kündigungsfrist für nichtetat- 
mäßige Beamte auf vier Wochen festsetzt.
	        

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