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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Staatsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Die Arten der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • § 42. Einleitung.
  • § 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht.
  • § 44. Die Arten der Beamten.
  • § 45. Die Begründung des Beamtenberhältnisses.
  • § 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
  • § 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen.
  • § 48. Die Rechte des Beamten.
  • § 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 50. Die staatlichen Ehrenbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

142 Die Organisation. Die Behörden. 8 45 
  
des Verw. Gerichtshofes, die Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammer, 
die Hochschulprofessoren und Professoren der Akademie der bildenden Künste sowie für 
die weiblichen Beamten. Dieselben beziehen sich, was die vier ersten Klassen anbe- 
trifft, auf die Disziplinierung und Versetzung, hinsichtlich der genannten Professoren 
auf die Festsetzung des Gehaltes und des Ruhegehaltes; die richterlichen und die ihnen 
gleichgestellten Beamten genießen noch weitere besondere Vorzüge hinsichtlich ihrer Ge- 
haltsansprüche 1). Bezüglich der weiblichen Beamten ist angeordnet, daß a) ihre 
Anstellung mit der Verehelichung zu einer unbedingt widerruflichen wird, b) der An- 
spruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes im Falle der Verehelichung erlischt, und der 
durch den vorherigen Eintritt der Dienstunfähigkeit bereits begründete Anspruch ganz 
oder teilweise zurückgezogen werden kann, und c) ein Anspruch der Kinder auf Ver- 
sorgungsgehalt nicht Platz greift 2). 
4. Die Gehaltsordnung teilt die etatmäßigen Beamten, je nachdem sie in die Abtei- 
lungen A—D, oder E—Gbezw. H-—K des Tarifs eingereiht werden, in obece, mitt- 
lere und untere Beamte. Für die Anstellung in einem Amte der erstgenannten Klasse 
wird in der Regel die volle Mittelschul- und Hochschulbildung und die Ablegung einer 
Prüfung, für die in der zweiten Klasse zum mindesten der Nachweis der zur erfolg- 
reichen Absolvierung der sechsten Klasse einer Mittelschule erforderlichen Kenntnisse 
verlangt 3). Auf die Klasse der unteren Beamten beziehen sich die für die An- 
stellung der Militäranwärter erlassenen Vorschriften. 
5. Von ganz untergeordneter Bedeutung ist der seit der Novelle vom 12. Aug. 1908 
nur noch für nichtetatmäßige Beamte bestehende Unterschied zwischen den voll be- 
schäftigten Beamten und denjenigen, deren Dienst nicht die ganze Zeit und Arbeits- 
kraft in Anspruch nimmt ). Nach § 3 der Geh.O. sin? Dienstleistungen letzterer Art, 
sofern sie nicht einem Beamten im Nebenamt zugewiesen werden können, durch Arbeit 
oder Dienstvertrag zu übertragen. 
§s 45. Die Begründung des Beamtenverhältnisses. Die Beamteneigenschaft 
wird erworben durch Verleihung seitens des Landesherrn oder einer für diese Ver- 
leihung als zuständig erklärten Behörde 5). Die Verleihung der Beamteneigenschaft ist 
ein staatlicher Verwaltungsakt. 
Sie wird rechtswirtsam mit der schriftlichen Eröffn ung der darüber 
ergangenen Entschließung "). Einer Annahmeerklärung der ausgesprochenen Ver- 
leihung bedarf es nicht; die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt nicht durch 
Vertrag. Das Zustandekommen eines solchen wird nach den Bestimmungen des bad. 
Beamtenrechtes nur dann angenommen, wenn es sich um die Begründung eines 
Dienstverhältnisses ohne Beamteneigenschaft handelt 7). Allerdings ist Voraussetzung 
  
1) 5§ 116 u. ff. des Ges. §§ 30 u. ff. Geh. Ordg. Die im Dienste der Main-Neckarbahn befind- 
lichen badischen Beamten sind den Bestimmungen der Art. 9 u. 10 des Staatsvertrages vom 
14. Dezemb. 1901 unterstellt. (G.u. VOl. 1902 S. 301). 
2) & 121 des Ges. 
3) §& 6 der Geh. Ordg. 
4) Vgl. §§ 12, 42, 43 u. 46 des Ges. 
5) & 1 Abs. 1 des Ges. 
6) §7 VO. v. 7. Febr. 1890. 
7) Auch die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses tritt, obwohl das Beamt. Ges. dem 
Beamten ausdrücklich einen Anspruch auf Entlassung einräumt, erst dann in Kraft, wenn die „Ent- 
lassung“ des Beamten ausgesprochen ist. Wird diese zu Unrecht verweigert, so bleibt das Dienst-
	        

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