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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Staatsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Rechte des Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • § 42. Einleitung.
  • § 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht.
  • § 44. Die Arten der Beamten.
  • § 45. Die Begründung des Beamtenberhältnisses.
  • § 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
  • § 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen.
  • § 48. Die Rechte des Beamten.
  • § 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 50. Die staatlichen Ehrenbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

158 Die Organisation. Die Behörden. 8 48 
  
a) Jeder etatmäßige Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und tadel- 
freiem Verhalten Aussicht auf regelmäßiges Vorrücken bis zum Höchstbetrag des 
Gehalts, der für die von ihm bekleidete Stelle festgesetzt ist. Die näheren Bestimmun- 
gen hierüber ebenso über die Gehalts= und Zulagebeträge und die Zulagefristen gibt 
die Gehaltsordnung ; die Richter und die ihnen gleichgestellten Beamten 
besitzen auf das Vorrücken im Gehalt einen Rechtsanspruch u). 
Der der Gehaltsordnung beigegebene Gehaltstarif gruppiert die etat- 
mäßigen Beamten in zehn Abteilungen (A—K), die wieder in eine Reihe von Unter- 
abteilungen zerfallen, in denen für jede Klasse von Beamten die Gehaltsbeträge, 
die Beträge der bei einzelnen Stellen vorgesehenen Dienstzulagen, der Steigerungs- 
sätze des Gehaltes (die ordentlichen Zulagen) und der Beförderungszulagen angeführt 
sind. Für die Hochschulprofessoren und die Professoren der Akademie der bilden- 
den Künste sind keine Gehaltssätze vorgesehen 2). 
Die Bewilligung der im Tarif angeführten Bezüge erfolgt im Einzelfall durch 
den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuständig erklärte Behörde 3). Bei 
der ersten etatmäßigen Anstellung soll in der Regel nur der tarifmäßige Mindestgehalt 
gewährt werden 4). Die Zulagefrist beträgt zwei Jahre 5); liegen gegen einen Be- 
amten erhebliche Ausstellungen vor, so kann durch Entscheidung des vorgesetzten 
Ministeriums die Zulage entweder zunächst nur in widerruflicher Weise ohne Auf- 
nahme in den Einkommensanschlag oder nur mit einem Teilbetrag oder erst auf einen 
späteren Zeitpunkt innerhalb einer weiteren Zulagefrist bewilligt werden. Vor der 
Entschließung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, seine Rechte zu wahren; gegen 
die schriftlich zu erlassende und mit Gründen zu versehende Entscheidung ist die 
Beschwerde an das Staatsministerium zulässig. Die Verwilligung der Zulage bleibt 
ausgesetzt, solange gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren im Lauf ist, oder 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Ermittelungs-, Voruntersuchungs= oder 
Hauptverfahren schwebt, in welchem er als Beschuldigter vom Richter vernommen, 
oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Die Verwilligung einer „Beförde- 
rungszulage“ ) bleibt ohne Einfluß auf die Gewährung der ordentlichen Zulage. 
Sind für bestimmte Amtsstellen mehrere Gehaltsklassen vorge- 
sehen, so erfolgt das Vorrücken in die höheren Klassen nach dem Dienstalter des Be- 
amten, sofern nicht dessen Leistungen und Verwendbarkeit eine abweichende Behand- 
lung begründen?). 
Werden Amtsstellen, die im Gehaltstarif für männliche Beamte vorgesehen sind, 
weiblichen Beamten übertragen, so erhalten diese nur drei Vierteile der vorgesehenen 
Sätze an Gehalt, Zulage, Wohnungsgeld, Dienstzulage und wandelbaren Bezügen ). 
1) 5 21, §& 117 Ziff. 2 des Ges. 
2) Geh.O. § 31. In den Einkommensanschlag wird der bewilligte Gehalt jedoch nur mit ge- 
wissen Beschränkungen aufgenommen, bei den Ordinarien bis zu 8200, bei den Extraordinarien 
bis zu 5400 M. 
3) Geh.O. 8 2. 
4) Geh. O. §# 8 u. ff. 
5) Geh. O. §§. 11 u. ff. 
6) Näheres hierüber § 14 der Geh. O. 
7) Geh.O. §§ 16 u. ff. Sind zwei Klassen vorhanden, so wird in die obere in der Regel nicht 
mehr als ein Drittel der Stellen eingereiht. 
8) Geh. O. 4.
	        

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