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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die Gliederung der Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

62 Die Organisation. Die Landstände. 8 19 
  
Erstreckt sich die Meinungsverschiedenheit auf einzelne Positionen des Staatsvor- 
anschlages, so ist ein solcher Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen ge- 
setzlich geboten 1). Der Grundsatz, daß beide Kammern von einander unabhängig 
sind, wird nur dann durchbrochen, wenn es sich um die Beschlußfassung über 
das Finanzgesetz und die übrigen in § 60 Ziff. 3 der Verf. Urk. mit aufgeführten 
Vorlagen handelt, und es zu der daselbst vorgesehenen Gesamtabstimmung kommt. 
Hier werden die in den einzelnen Kammern abgegebenen Stimmen durchge- 
zählt 2). Ein Zusammenarbeiten findet endlich auch dann statt, wenn eine ge- 
meinschaftliche Vorstellung an den Großherzog beschlossen, wenn dem Großherzog 
die Bitte um Vorlage eines Gesetzes vorgetragen 3), oder wenn die Anklage gegen 
einen Minister durchgeführt werden soll. 
Abgesehen hievon beschränkt sich die Tätigkeit der beiden Kammern „in 
ihrem Verhältnisse zu einander auf die gegenseitige Mitteilung ihrer Beschlüsse“ ). 
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Kammern ist ausgeschlossen 5). 
2. Die Zusammensetzung der beiden Kammern, bei deren Bildung allgemein 
politische Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben, ist eine durchaus verschiedene. 
Die erste Kammer besteht aus Vertretern der rechtlich bevorzugten Familien des 
Landes, aus Vertretern der großen öffentlichen Korporationen und der Berufs- 
verbände sowie aus einer Anzahl vom Landesherrn berufener Mitglieder, wäh- 
rend die zweite Kammer lediglich gewählte Vertreter des Volkes umfaßt. Dem- 
entsprechend ist auch die rechtliche Stellung beider Kammern keine ganz gleiche. 
Wohl hat im Zweifelsfalle das Votum des einen Kollegiums staatsrechtlich 
dieselbe Bedeutung wie dasjenige des andern. Deshalb ist es auch der Regie- 
rung bezüglich ihrer Vorlagen grundsätzlich anheimgegeben, darüber zu bestimmen, 
an welche der beiden Kammern sie sich zuerst wenden will, wie es im Ver- 
laufe der Verhandlungen grundsätzlich auch einer jeden Kammer freisteht, die an 
sie gebrachten „Entwürfe oder Vorschläge mit Verbesserungsvorschlägen“ an die 
andere Kammer weiterzugeben. Ebenso gilt das den Ständen eingeräumte Ini- 
tiativ= und Beschwerderecht an und für sich für beide Kammern in gleichem Um- 
fang. Auch können einzelne Private sich mit einem Vorbringen nach ihrer Ent- 
schließung an die eine oder die andere Kammer wenden. 
Der besonderen Eigenschaft der zweiten Kammer ist jedoch dadurch Rech- 
nung getragen, daß sie bei der Behandlung der wichtigeren, die Steuerkraft des 
Volkes berührenden, Gegenstände sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht 
einen gewissen Vorzug genießt. Nach der einschlägigen Bestimmung der Verf.= 
Urkunde gehören hierher: a) die Rechnungsnachweisungen und die vergleichenden 
Darstellungen der Butgetsätze mit den Rechnungsergebnissen; b) die Gesetzentwürfe, 
welche über die Verwaltung der Staatsausgaben und -Einnahmen oder über die 
direkten und indirekten Staatssteuern dauernde Bestimmungen treffen; c) der 
1) §5 61 Abk. 3. 
2) 3 61 Abs. 4. 
3) 867 Abs. 4 u. 5. Die Ueberreichung einer solchen Vorstellung durch eine gemeinschaftliche 
Deputation ist jedoch ausdrücklich untersagt. Verf. Urk. 8 75 Abs. 5. 
4) Verf. Urk. 8 75 Abs. 3. 
5) Verf. Urk. § 32 b. 
 
	        

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