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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Monografie

Persistenter Identifier:
weck_rustag_1913
Titel:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Weck, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
Umfang:
161 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Anhang.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Übersicht über das Recht des Auslands.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Volltext

148 Anhang. 
A. Erwerb des Bürgerrechts. 
1. Recht der Abstammung, #luturecht. 
a) Eheliche Kinder. 
Das eheliche Kind erwirbt die St A. des Vaters, gleichviel 
wo die Geburt erfolgt. 
Dieser Grundsatz gilt für alle genannten Staaten. Aus- 
nahmen bestehen für die im Ausland geborenen Kinder bei 
G — Das Recht gilt nur für Kind und Enkel des Briten, 
V — Das Bürgerrecht wird nicht erworben, wenn der 
Vater niemals seinen Wohnsitz in den V gehabt hat. 
Nur wenige Staaten, z. B. Argentinien und Brasilien, versagen 
den unmittelbaren Erwerb ihres Bürgerrechts den im Ausland 
geborenen ehelichen Kindern ihrer Bürger. Sie verbinden dann 
aber mit der Niederlassung im Inlande meistens ohne weiteres 
den Erwerb des Bürgerrechts. 
b) Uneheliche Kinder. 
Das Blutsrecht gilt nicht für uneheliche Kinder in 
F, G, V. 
Dagegen erwirbt das uneheliche Kind die St A. seiner Mutter in 
B, De, D, J, It, O, Sch, u, 
wenn es von der Mutter anerkannt wird, auch in den N. 
In F, G, V wird der Erwerb der St A. für das uneheliche 
Kind durch das Bodenrecht vermittelt. 
Die im Ausland geborenen unehelichen Kinder erwerben für 
B, F, I,, It nur durch besonderes Anerkenntnis die St A. ihrer 
Mutter. S. MBl. 1906, 275. 
Die Legitimation verschafft dem unehelichen Kinde in 
allen genannten Staaten die St A. des Vaters. 
2. BLodenurecht. 
Die Anerkennung des Bodenrechts — d. h. der Gewährung 
des Staatsbürgerrechts an alle im Inland geborenen — be-
	        

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