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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 7. 63 
11. Vormundschaft. Das deutsche Recht kennt folgende Fälle 
der Vormundschaft: 
I. über Minderjährige — 1773 BGB. — 
1. wenn sie nicht unter elterlicher Gewalt stehen (Haupt- 
fälle: verwaiste eheliche Kinder, eheliche Kinder, deren 
Eltern die elterliche Gewalt entzogen worden ist, un- 
eheliche Kinderg, 
2. wenn die Eltern weder zur Sorge für Person noch für 
Vermögen berechtigt sind. 
II. über Volljährige — 1896 BGB. — 
wenn sie entmündigt sind. [Gründe nach BGB. 6: 
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Ver- 
schwendung.) 
Offenbar hat das RSt. in § 7 nur an die Vormundschaft über 
Minderjährige gedacht. Das ergibt sich aus der Wirkung, die an 
die Vollendung des 16. Lebensjahres gebunden wird. Wer über 
16 Jahre alt ist, hat den Antrag auf Aufnahme selbst zu stellen 
und bedarf nur der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Diese Regelung macht es für die meisten Fälle der Entmündi- 
gung wegen Geisteskrankheit unmöglich, einen Geisteskranken auf- 
zunehmen. Sofern er geistig nicht in der Lage ist, Anträge zu 
stellen, kann ein Verfahren nach § 7 nicht erfolgen. Dabei ist zu 
beachten, daß von den Vorschriften des zweiten Absatzes Befreiung 
oder Erleichterung nicht wird bewilligt werden können. Während 
Abs. 1 nur den Anspruch auf Aufnahme regelt, sonst aber den 
Bundesstaaten freie Hand läßt, gibt Abs. 2 zwingende Form- 
vorschriften. 
Es handelt sich auch hier um kein für die Allgemeinheit schwer 
wiegendes Versehen, immerhin aber doch um eines, daß im be- 
sonderen Fall zu Härten führen kann. Man hätte auch hier, wie 
sonst, die wegen Geisteskrankheit Entmündigten den Geschäfts- 
unfähigen gleichstellen sollen. 
Vor der R. hat die Regierung ausgeführt, 
„bei den geschäftsunfähigen Personen sei allerdings klar, 
daß nur der Vormund oder der Inhaber der elterlichen 
Gewalt den hier in Rede stehenden Antrag stellen könne."“ 
— K. 17. — 
Nach der Fassung des Gesetzes ist dies nicht nur nicht klar, 
sondern es ist im Gegenteil klar, daß nur der Entmündigte, sofern 
er über 16 Jahre alt ist, den Antrag stellen kann. Der gesetzliche 
Vertreter kann nur zustimmen: Erl. 6 zu 8. Dagegen haben die 
Geisteskranken für § 19 nicht einmal ein Beschwerderecht. Erl. 8 zu 19.
	        

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