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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 39. Verordnung, die Ermittelung der Anbauflächen und der landwirtschaftlichen Bodennutzung, sowie die Zählung der Obstbäume im Jahre 1900 betreffend; vom 30. April 1900.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

Berechtigung zum 
Tödten und ZFangen 
schsdlicher Thiere. 
Beaussichtigung der 
Fischerei. 
— 208 — 
dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen Verfahren, in anderen Fällen nach dem- 
jenigen Verfahren, welches über die Genehmigung von Stauanlagen für Wasser- 
triebwerke festgesetzt ist. K 44. 
Das Röten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist 
verboten. 
Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung (Landdrostei) 
jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebiets- 
theile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht 
geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Cewäser zur Flachs- und Hanf- 
ereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann. 
G. 45. 
Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Taucher ohne An- 
wendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen. 
Ve in einzelnen Landestheilen durch die bestehende Gesetzgebung den 
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Thiere in wei- 
terem Umfange gestattet ist, behalt es dabei sein Bewenden. 
d. 46. 
Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist darunter die 
ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden. 
Die Beaufsichtigung der Binnensscherei, der Schonreviere und der Fisch- 
pässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden. Die 
von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten Auf- 
seher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der Vor- 
schriften dieses Gesetzes nachzukommen. 
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaussichtigung der 
ischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen 
innenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den 
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob. 
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenofsenschaften 
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflich- 
ten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen- 
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltumg geführt. 
§. 47. 
Die amtlich verpflichteten Auffichtsbeamten haben bei der Ermittelung und 
Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen dieses Gates und die 
sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks 
ie Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizeibeamten; insbesondere find 
dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Eischfange im Gebrauch befindlichen 
Fang räte, sowie die in Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe und Fische 
einer Untersuchung zu unterziehen. Auch 
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Gesetzblatt-Jahrgang

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