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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Monograph
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht (44)
  • Nr. 45. Verordnung zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918. (45)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

— 165 — 
(s) Legt der Bezugsberechtigte dem Staate nicht binnen sechs Monaten, nach— 
dem ihm der Staat die Feststellung der Höhe der Förderabgabe mitgeteilt hat, eine 
von einem anderen konzessionierten Markscheider vorgenommene Feststellung der 
Förderabgabe vor, die dem Bezugsberechtigten günstiger ist, so gilt als vom Be— 
zugsberechtigten anerkannt, daß er einen höheren Betrag nicht zu fordern hat. 
(4) Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe 
verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt, was in Abs. 1 bis 3 mit Bezug auf den Staat be— 
stimmt ist, von diesem anderen. 
§ 38. (1) Legt der Bezugsberechtigte nach § 37 Abs. 3 fristgemäß eine ihm 
günstigere Feststellung vor, so sollen die beiden Markscheider über die Abweichung 
miteinander verhandeln. Einigen sie sich, so gilt als vom Bezugsberechtigten und 
vom Zahlungspflichtigen anerkannt, daß der Bezugsberechtigte einen höheren Betrag 
nicht zu fordern hat, und daß der Zahlungspflichtige den im Wege der Einigung 
festgestellten Betrag dem Bezugsberechtigten schuldig geworden ist. 
(2) Einigen sie sich innerhalb zweier Monate, nachdem der Bezugsberechtigte 
die Feststellung des anderen konzessionierten Markscheiders vorgelegt hat, nicht, so 
stellt auf Antrag eines der beiden Teile der Bergamtsmarkscheider die Höhe der 
Jörderabgabe fest. Die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders ist mit Gründen 
zu versehen und beiden Teilen zu eröffnen. Die Feststellung ist endgültig. 
(3) Im übrigen ist für den Anspruch auf die Förderabgabe der Rechtsweg zu- 
lässig; er ist auch für die Feststellung der Höhe dieser Abgabe zulässig, wenn der 
Zahlungspflichtige den ihm nach § 37 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht 
rechtzeitig nachkommt. 
(1) Die durch die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders entstehenden behörd- 
lichen Kosten fallen dem unterliegenden Teile oder in dem Verhältnis, in dem die 
Feststellung den Beteiligten günstig oder ungünstig ist, beiden Teilen zur Last. 
§ 39. Der vom Bezugsberechtigten beauftragte konzessionierte Markscheider 
darf, soweit dies nötig ist, um die Feststellung der Höhe der Förderabgabe nach- 
prüfen zu können, die Grubenrisse sowie die Förder= und Verkaufsbücher des Werkes 
einsehen und die Grubenbaue befahren. 
Kapitel II. 
Die Bezugsverbände. 
§ 40. (1) Für jeden Flurbezirk, in dem Kohlenunterirdisches der Förderabgabe 
unterliegt, werden, soweit nicht nach § 41 eine andere Abgrenzung eintritt, die Be- 
zugsberechtigten zu einem Verbande (Bezugsverband) vereinigt. Dies geschieht 
2
	        

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