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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
Weltkrieg_1914
Title:
Der Weltkrieg 1914.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
weltkrieg_1914_1
Title:
Der Weltkrieg 1914. Band 1.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reichsverlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Der Wortlaut der japanischen Kriegserklärung. ,,Trotz unserer Friedensliebe".
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • 6. Abschnitt.
  • 7. Abschnitt. Entstehung und Untergang der Staaten. Von Geb. Justizrat Dr. S. Brie, o. Professor der Rechte an der Universität Breslau.
  • 8. Abschnitt. Die Staatsformen. Souveräne, halb- und nichtsouveräne Staaten. Staatenverbindungen und Staatenbündnisse. Von Dr. Eduard Hubrich, o. Professor der Rechte an der Universität Greifswald.
  • 9. Abschnitt. Staat und Kirche. Von Geb. Justizrat D. Dr. Wilhelm Kahl, o. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
  • 10. Abschnitt.
  • 11. Abschnitt.
  • a) Staat und Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Josef Kohler, LL. D., o. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
  • b) Die Stellung der Fremden. Von Dr. Hans v. Frisch, o. Professor der Rechte an der Universität Czernowitz.
  • § 1. Geschichtliches.
  • § 2. Das heutige Fremdenrecht.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

Hans v. Frisch, Die Stellung der Fremden. 127 
  
Von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Aufnahme und Duldung der Staatsfremden gibt 
es aber gewisse Ausnahmen. Zunächst können politische und wirtschaftliche Rücksichten einen 
Staat zwingen, den Satz von der Gleichstellung fremder Staaten resp. ihrer Angehörigen zu durch- 
brechen und Sondergesetze gegen bestimmte Rassen oder Klassen zu erlassen. Solche Gesetze tragen 
den Stempel der Ausnahme von dem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz der Gleich- 
stellung klar an sich. Hierher gehören die Gesetze amerikanischer Staaten gegen die gelbe Rasse¹³) und 
die sogenannte Pauper-Einwanderung,¹⁴) diese letztere in neuester Zeit auch in England¹⁵)  und in 
englischen Kolonien.¹⁶) Das Recht zu derartiger Gesetzgebung kann vernünftigerweise keinem 
Staate abgesprochen werden, denn es handelt sich hier nicht um juristische Fragen, sondern um 
politische und vitale Interessen der betreffenden Länder, die sie, wenn es nicht anders möglich ist, 
auch mit Durchbrechung von Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu schützen berechtigt sind. 
Der Grundsatz, dass Fremde im Staat geduldet werden müssen, wird ferner durchbrochen 
durch das jedem Staate zustehende Recht der Ausweisung von Fremden. Kein Staat lässt sich 
das Recht beschränken, individuell bestimmte Ausländer aus Gründen, die in der Person derselben 
liegen, aus seinem Gebiete wegzuweisen oder sie gar nicht über seine Grenzen hereinzulassen, sie 
abzuweisen. Diese Massregel hat den Zweck, Volk und Gebiet von irgendwie gefährlichen oder 
unerwünschten Elementen rein zu halten.¹⁷) Die Gründe für eine Ausweisung können ausser- 
ordentlich mannigfaltig sein, so dass sie jeder vollständigen Aufzählung in Gesetzen spotten;¹⁸)  
sie werden deshalb nur ganz allgemein angegeben, wie z. B. „Gefährdung der inneren oder äusseren 
Sicherheit des Staates", so dass den ausweisenden Organen ein weiter Spielraum freien Ermessens 
zuzukommen pflegt.¹⁹)  Die Ausweisung ist in der Regel ein Akt der Exekutivbehörde; die Bestre- 
bungen, sie zur Gerichtssache zu machen, um Willkürakte zu vermeiden, sind nur in einzelnen Staaten 
von Erfolg gewesen.²⁰)  Da dem Fremden kein Recht  auf Aufenthalt im Staate zukommt, besitzt 
er auch in der Regel kein Rechtsmittel gegen eine Ausweisung.²¹) Von einem subjektiven Recht 
13) In der nordamerikanischen Union beginnt die sogen. Anti-Chinesengesetzgebung in den 50er Jahren 
des letzten Jahrhunderts mit Beschränkungen auf gewerblichem Gebiet. Seit 1881 wird die freie Einwanderung 
beschränkt (Vertrag von Peking) und später überhaupt untersagt. Bisher haben sich alle Massregeln als nahezu 
unwirksam erwiesen. v. Frisch, Fremdenrecht S. 102 ff. wo auch die Literatur zusammengestellt ist. 
14) v. Frisch, a. a. O. S. 94 ff. 
15) An act to amend the Law with regard to Aliens (5. Edw. VII. ch. 13). Hatschek, Englisches Staats- 
recht, II S. 534 ff. Das Gesetz gestattet den Ausschluss der „undesirables persons“, darunter sind vor allem 
solche Personen zu verstehen, die nicht die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt besitzen, ferner Idioten, 
Irrsinnige und gewisse Kranke. Einwanderer dürfen nur in bestimmten Häfen, in denen Einwanderungskom- 
missäre angestellt sind, ausgeschifft werden. 
16) Wirtschaftlich schwache Personen werden in den britischen Kolonien schon seit längerer Zeit ausge- 
schlossen. Vergl. die Gesetze von Kanada 1885, Natal 1897 und 1903, Australien 1901 u.a. 
17) Die Literatur über das Ausweisungsrecht ist sehr umfangreich, aber in Hand- und Lehrbüchern zer- 
splittert. Als Werke allgemeinen Charakters seien genannt: v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
I. S. 7 ff. Langhard.  Das Recht der politischen Fremdenausweisung, v. Overbeck, Niederlassungsfreiheit 
und Ausweisungsrecht. Feraud-Giraud, Droit d’expulsion des étrangers. Bés-de-Berc, De l'expulsion 
des étrangers. Martini,  L'expulsion des étrangers. Hier ein ausführliches Literaturverzeichnis. (S. 351 ff.). 
v. Conta, Die Ausweisung. 
18) v. Bar, Internationales Privatrecht, I. S. 294 ff. v. Martitz, a. a. O. I. S. 24 ff. Langhard, 
a. a. O. S. 76 ff. v. Conta, a. a. O. S. 10 ff. Martini, a. a. O. S. 54 ff. Weitere Literatur bei v. Frisch 
a. a.. O. S. 163 ff. 
19) Es lassen sich drei Gruppen unterscheiden, in welcbe die zur Ausweisung berechtigenden Gründe zu- 
sammengefasst werden können, nämlich 1. Gründe der Strafrechtspflege, 2. polizeiliche Gründe (Armen-, Sicher- 
heits-, Sitten-, Sanitätspolizei u. s. f.), 3. endlich politische Gründe; diese lassen sich am wenigsten spezialisieren. 
20) Ausweisung durch Gerichte kennen Österreich und Holland. Der in Frankreich 
1882 eingebrachte Gesetzentwurf ist unerledigt geblieben. Erfolglos waren auch die in Belgien (1864, 65) und 
wiederholt in der Schweiz in dieser Richtung unternommenen Versuche. 
21) Man hat in verschiedenen Staaten versucht, gegen Ausweisungsbefehle untergeordneter Organe ein 
Rekursrecht einzuführen. Misslungen sind diese Versuche in der Schweiz, wo der Bundesrat wiederholt erklärt 
hat, seine auf Grund des Art. 70 Bundesverf. verfügten Ausweisungen seien endgültig und weder an die Bundesver- 
 
	        

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