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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
baden
Publication year:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die einzelnen Ministerien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
  • II. Kapitel. Das Staatsoberhaupt.
  • III. Kapitel. Die Landstände.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • I. Allgemeine Grundsätze.
  • II. Das Staatsministerium und die Minister.
  • III. Die einzelnen Ministerien.
  • IV. Die Rechtspflege.
  • V. Die Verwaltung.
  • VI. Die Kompetenzkonflikte.
  • VII. Das Großh. Geheime Kabinet.
  • VIII. Die Oberrechnungskammer.
  • V. Kapitel die Staatsbeamten.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

84 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 46. 
§ 46. III. Die einzelnen Ministerien. Die zur Zeit bestehenden vier Ministerien 
sind!?): 
1. das Ministerium des großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
In dessen Geschäftskreis gehören: 
a) alle Angelegenheiten, welche das großherzogliche Haus und dessen einzelne Mit- 
glieder, deren persönliche Verhältnisse, die Civilliste und Hofausstattung, Witthum und 
Apanagen, wie die Aufsicht über Erhaltung der zum Hausfideikommisse gehörigen Bestand- 
theile und Immobilien betreffen, die Adelssachen, Mitwirkung bei Hof= und Staats-Cere- 
monial= und Etiquettesachen, bei Ernennung der Hoschargen und bei Erledigung von Ordens- 
angelegenheiten (vgl. § 52). 
Der Minister des großherzoglichen Hauses fungirt als rechtspolizeiliche Behörde für 
die großherzogliche Familie und hat insbesondere bei Entwerfung und Verhandlung von 
Eheverträgen, Errichtung von letzten Willen und Behandlung von Verlassenschaften mit- 
zuwirken, ebenso bei Beurkundungen des bürgerlichen Standes (vgl. § 25); 
b) die das Reich betreffenden und die auswärtigen Angelegenheiten. Ihm liegt sonach 
1) Ueber die früheren Organisationen s. Weizel a. a. O. S. 24 f.. 
Von 1809 bis 1860 bestanden fünf Ministerien: Das Ministerium des großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten, dem auch die Leitung des Post-, Eisenbahn- und Telegraphen- 
wesens zustand, das Justizministerium, das Ministerium des Innern, das Finanzministerium und 
das Kriegsministerium. 
Durch ldh. Verord. v. 19. April 1860, Reg. Bl. Nr. XXII, S. 139, wurde ein Handels- 
ministerium errichtet und ihm der volkswirthschaftliche Theil der innern Verwaltung, also Handel 
und Verkehr, Gewerbe und Landwirthschaft, Wasser= und Straßenbau und vom Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten das Post-, Eisenbahnen= und Telegraphenwesen zugewiesen. In Folge 
des Eintritts des Großherzogthums in das Deutsche Reich wurde durch ldh. Verord. v. 29. Juni 1871, 
G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 129, das Ministerium des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten als besonderes Ministerium aufgehoben, die das Reich betreffenden Angelegenheiten 
unmittelbar dem großherzoglichen Staatsministerium zur Bearbeitung durch zu diesem Zwecke beigegebene 
Hilfsarbeiter unter der Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums, die Geschäfte hinsichtlich der 
Erhaltung und Regulirung der Landesgrenze dem Ministerium des Innern übertragen; die übrigen 
Geschäfte des aufgehobenen Ministeriums gingen an das Justizministerium über, welches seitdem 
den Titel „Ministerium des großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen“ führte. Das 
Kriegsministerium hörte in Folge der Militärkonvention nach ldh. Verord. v. 27. Dez. 1871, G. u. 
V. Bl. Nr. LIII, S. 453, mit dem 1. Jan. 1872 zu bestehen auf. Durch ldh. Verord. v. 25. Sept. 
1876, Guu. V. Bl. Nr. XIII, S. 319, wurden die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten dem 
Staatsministerium zur unmittelbaren Bearbeitung gleich den Reichs-Angelegenheiten zugewiesen. In 
Folge dessen hatte das seitherige Ministerium des großherzoglichen Hauses 2c. 2c. den Titel zu führen; 
„Ministerium des großherzoglichen Hauses und der Justiz.“ 
Eine abermalige Organisationsänderung — wie die eben erwähnte gleichzeitig mit einem 
theilweisen Ministerwechsel — erfolgte durch ldh. Verord. v. 20. April 1881, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 127. 
Das Handelsministerium wurde wieder aufgehoben, seine Zuständigkeit in den Angelegenheiten des 
Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebs, des Post= und Telegraphenwesens auf das Ministerium der 
Finanzen, in den übrigen Verwaltungszweigen auf das Ministerium des Innern übertragen. Das 
Ministerium des großherzoglichen Hauses wurde von dem Ministerium der Justiz getrennt und mit 
dem Präsidium des Staatsministeriums verbunden. Dem Ministerium der Justiz wurde aus dem 
seitherigen Geschäftskreise des Ministeriums des Innern das Kultus- und Unterrichtswesen einschließlich 
der Einrichtungen für Wissenschaften und Künste zugetheilt, mit der entsprechenden Bezeichnung dieses 
Ministeriums. 
Eine ldh. Verord. v. 19. Febr. 1891, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 47, übertrug die bisher vom 
Ministerium des Innern besorgten Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung und Regulirung der Landes- 
grenze der Abtheilung des Staatsministeriums für die Reichs= 2c. 2c. Angelegenheiten. Abermals 
in Verbindung mit einem theilweisen Ministerwechsel übertrug die ldh. Verord. v. 7. März 1893, 
G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 33, die bis dahin mit dem Präfidium des Staatsministeriums verbundenen 
Geschäfte des großherzoglichen Hauses und die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten wieder einem 
besonderen „Ministerium des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten“ und wies 
ihm ferner die Zuständigkeit zu, welche bis dahin dem Ministerium der Finanzen in den Angelegen- 
heiten des Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebes, des Post= und Telegraphenwesens zugetheilt war.
	        

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