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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
wielandt_staatsrecht_baden_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Wielandt, Friedrich
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
baden
Publication year:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage
Scope:
362 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Kompetenzkonflikte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
  • II. Kapitel. Das Staatsoberhaupt.
  • III. Kapitel. Die Landstände.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • I. Allgemeine Grundsätze.
  • II. Das Staatsministerium und die Minister.
  • III. Die einzelnen Ministerien.
  • IV. Die Rechtspflege.
  • V. Die Verwaltung.
  • VI. Die Kompetenzkonflikte.
  • VII. Das Großh. Geheime Kabinet.
  • VIII. Die Oberrechnungskammer.
  • V. Kapitel die Staatsbeamten.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

88 62, ð88 Das großherzogliche geheime Kabinet. Die Oberrechnungskammer. 115 
Eigen den Einstellungsbeschluß finden Rechtsmittel nicht statt. 
Durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes wird der Lauf der Fristen, insbesondere 
auch der Nothfristen im Prozesse gehemmt; auch ist die Zwangsvollstreckung bis zur Ent- 
scheidung über den Kompetenzkonflikt unzulässig. 
Dr Vorsitzende des Kompeteizgerichtshofes bestimmt nach freiem Ermessen den Termin 
zu der in öffentlicher Sitzung erfolgenden Verhandlung und Entscheidung des erhobenen 
Kompeteizkonfliktes. 
Die Entscheidung erfolgt auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde oder die Par- 
teien oder Beide in dem Termine nicht vertreten waren. 
In Uebrigen finden die Vorschriften der Reichsgerichtsverfassung und der Reichs- 
civilprozeßordnung, insbesondere diejenigen über das Verfahren vor Kollegialgerichten, 
auf das Verfahren vor dem Kompetenzgerichtshofe entsprechende Anwendung. Die Ver- 
waltungsbehörde ist bei Aufstellung ihres Vertreters nicht auf Rechtsanwöälte beschränkt. 
III. Negative Kompetenzkonflikte. Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes 
kann auch dann angerufen werden, wenn in Bezug auf eine Streitsache sowohl von Seiten 
der Gerichte als auch der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte die Unzu- 
ständigkeit ausgesprochen wurde und gegen diesen Ausspruch kein weiteres Rechtsmittel 
statthaft ist. 
Zur Anrufung des Kompetenzgerichtshofes in diesem Falle ist jede betheiligte Partei 
befugt. 
Dieselbe erfolgt durch ein bei dem Kompetenzgerichtshof einzureichendes Gesuch um 
Bestimmung der zur Entscheidung der Sache zuständigen Behörde. 
Wird diesem Gesuche entsprochen, so ist das Verfahren und die Entscheidung des 
Kompetenzgerichtshofes gebührenfrei. 
Das Verfahren ist im Wesentlichen das Gleiche, wie bei positiven Kompetenzkonflikten. 
§52. VII. Das großherzogliche geheime Kabinet. Der Landesherr bedarf zu dem 
Zwecke, um in solchen staatlichen Angelegenheiten, über welche die Entschließung ihm als 
höchst persönliches Recht — ohne die Verantwortlichkeit Seitens eines Ministers zu er- 
fordern — zusteht, sowie um in anderen staatlichen Angelegenheiten eine Entschließung 
zu treffen oder seiner Willensmeinung unmittelbar Ausdruck zu geben, eines Sekretariates. 
Ein solches, und zwar nicht eine Hofstelle, sondern eine wirkliche Staatsstelle, dienstpolizei- 
lich dem Staatsministerium unterstehend, ist das großherzogliche geheime Kabinet. Es 
besteht aus dem Vorstand, etwaigen Hilfsarbeitern und den erforderlichen Kanzleibeamten. 
In den Geschäftskreis desselben gehört: 
1. die Erledigung der an den Großherzog unmittelbar gerichteten Vorstellungen, Be- 
schwerden, Gesuche und sonstigen Eingaben, soweit dieselben nicht zum Geschäftskreise von 
Hofstellen gehören und nicht reine Unterstützungssachen sind; 
2. die Ausfertigung höchster Befehle in Staatsverwaltungssachen, sowie 
3. über Ernennung zu Oberhof= und Hoschargen; 
4. die Entwerfung höchster Handschreiben; 
5. die Geschäfte des Ordenssekretariates?). 
#§58. VIII. Die Oberrechnungskammer. Die Oberrechnungskammer ist eine dem 
Landecherrn unmittelbar untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbständige Be- 
hörde, welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Fest- 
stellunt der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang 
1) Ldb. Verord. v. 5. Juli 1808, Reg. Bl. Nr. XXI u. XXII. S. 185 u. 193; Verord. d. 
Min. d großberzoglichen Hauses 2c. v. 24. Mai 1854, Reg. Bl. Nr. XXVII, S. 256. 
L
	        

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