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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Berolzheimer, Fritz
Liszt, Franz
Jellinek, Georg
Wach, Adolf
Laband, Paul
Wagner, Adolf
Lamprecht, Karl
Schanz, Georg
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
458
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Politik als Staatskunst. Ihr Begriff und Wesen. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn. Mitglied des Herrenhauses, Kronsyndikus, o. Professor der Rechte an der Universität Bonn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • 1. Abschnitt.
  • Politik als Staatskunst. Ihr Begriff und Wesen. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn. Mitglied des Herrenhauses, Kronsyndikus, o. Professor der Rechte an der Universität Bonn.
  • 2. Abschnitt.
  • 3. Abschnitt.
  • 4. Abschnitt.
  • 5. Abschnitt. Staatsform und Politik im Lichte der Geschichte. Von Geh. Hofrat Dr. Karl Lamprecht, LL. D., o. Professor der Geschichte an der Universität Leipzig.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

146 Wilhelm van Calker, Die staatlichen Herrschaftsformen. 
  
über den vom Parlamente beschlossenen Gesetzen seit fast zweihundert Jahren niemals Ge- 
brauch gemacht, vielmehr stets die zum Inkrafttreten erforderliche Sanktion erteilt hat; ob- 
gleich es in Wahrheit das Parlament ist, welches die Besetzung des Kabinetts bestimmt, 
und obgleich es richtig ist, dass in Wirklichkeit nicht der König, sondern das Kabinett die 
Beamtenernennung und viele andere königlichen Prärogative in der Hand hat,⁷⁶) so kann 
doch, solange der König überall der Ausgangspunkt aller staatlichen Funktionen bleibt, in 
dem parlamentarischen Regierungssystem keineswegs das Ende der monarchischen Herrschafts- 
form erblickt werden.⁷⁷) 
Ähnlich wie England tragen noch eine Reihe anderer europäischer Staaten den 
Charakter parlamentarischer Monarchien, so namentlich Belgien, Griechenland, Italien und 
Spanien.⁷⁸) Im einzelnen zeigen die Verfassungen dieser Staaten natürlich grosse Verschieden- 
heiten. Sie lehren uns, dass unter dem Zeichen der monarchischen Herrschaftsform eine 
unendliche Mannigfaltigkeit der Unterformen besteht, und dass selbst die verfassungsmässige 
Anerkennung der Volkssouveränität, wie sie z. B. in Belgien erfolgt ist,⁷⁹) sich noch mit dem 
Wesen der Monarchie vereinbaren lässt. 
Dass in manchen Fällen der Politiker einen Staat unter einer anderen Kategorie ein- 
stellen wird als der Jurist, wird sich bei der häufig bestehenden Divergenz der konkreten 
Machtverhältnisse und der verfassungsrechtlichen Lage der Dinge allerdings niemals ver- 
meiden lassen. — 
B) Die Mehrherrschaft. 
1. Das Wesen der Mehrherrschaft. 
Mehrherrschaft, Pleonarchie oder Pleonokratie ist diejenige Herrschaftsform, bei welcher 
die Staatsgewalt nicht einer einzelnen, sondern einer Mehrzahl von physischen Personen 
zusteht. Wie gross diese Zahl ist, ob sie zwei oder drei Individuen, ein halbes Dutzend oder 
mehrere Dutzende von Personen oder die Gesamtheit aller Staatsbürger umfasst, ist dabei 
begrifflich gleichgültig. Gleichgültig ist auch, auf welche Weise diese Personen zur Herrschaft 
berufen werden, ob sie die Herrschaft mittelbar oder unmittelbar, durch einen oder durch mehrere 
Vertreter ausüben, ob sie bestimmten Bevölkerungskreisen angehören müssen, ob sie eine 
bestimmte Qualifikation nachzuweisen haben oder ob dies nicht der Fall ist. Wesentlich ist 
dagegen, dass die Bildung des höchsten staatlichen Willens in der Mehrherrschaft — anders 
wie in der Einherrschaft — niemals durch einen bloss natürlichen psychologischen Vorgang, 
sondern stets durch einen künstlichen juristischen Prozess, nämlich durch das verfassungs- 
mässige Zusammenwirken verschiedener Einzelwillen, zustande kommt.⁸⁰) 
2. Arten der Mehrherrschaft. 
  
Je nach der Zahl, Stellung und Beschaffenheit der höchsten Träger der Staatsgewalt und ihrer 
berufenen Vertreter unterscheiden wir bei der Mehrherrschaft eine Reihe von Unterformen, 
von welchen hier folgende hervorgehoben werden: 
a) Die Aristokratie oder „aristokratische Republik“.⁸¹) 
Die aristokratische Herrschaftsform besteht darin, dass die Staatsgewalt nicht einem 
Einzelnen und nicht der Volksgesamtheit, sondern einer grösseren oder kleineren Zahl 
76) S. Jellinek, S. 664 (681). 
77) Bezüglich der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung des englischen Parlamentarismus s. Hat- 
schek, Engl. Staatsrecht, I. B. und die dort angegebene Literatur. 
78) S. Jellinek, S. 688 (705).  
79) Vgl. Smend, Die Preussische Verfassungsurkunde im Vergleich mit der Belgischen, 1904. 
80) Vgl. hierzu Jellinek, S. 694 (710 ff.). 
81) Vgl. hierüber im allg. u. a. Schvarcz, Elemente der Politik, S. 80 ff., Bluntschli i. s. Staats- 
wörterbuch B. I. (1857), S. 332 ff., v. Rotteck i. s. Staats-Lexikon, B. I (1834), S. 676 ff.
	        

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