Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Der Bundesrat als Reichsorgan.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Bundesrat als Reichsorgan.

Monografie

Persistenter Identifier:
wolf_bundesrat_1913
Titel:
Der Bundesrat als Reichsorgan.
Autor:
Wolf, Kurt
Erscheinungsort:
Greifswald
Herausgeber:
Julius Abel
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
Umfang:
50 Seiten
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Juristischen Doktorwürde der Hohen Juristischen Fakultät der Königlichen Universität Greifswald.

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Der Bundesrat.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat:
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
6. Die Bildung von Ausschüssen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der Bundesrat als Reichsorgan.
  • Titelseite
  • Meiner lieben Mutter in Dankbarkeit gewidmet.
  • Literaturübersicht.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erstes Kapitel. Der Bundesrat.
  • I. Die historische Entwicklung und das Wesen des Bundesrates.
  • II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat:
  • 1. Zusammensetzung des Bundesrates.
  • 2. Die Art der Beschlußfassung.
  • 3. Das Recht, die Einberufung des Bundesrates zu verlangen.
  • 4. Das Recht der Initiative.
  • 5. Das Recht auf Teilnahme im Reichstag.
  • 6. Die Bildung von Ausschüssen.
  • Zweites Kapitel. Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ der Willensbildung des Reiches.
  • I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung.
  • II. Das Gebiet der Verwaltung:
  • III. Das Gebiet der Rechtspflege:
  • Drittes Kapitel. Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf Organtätigkeit im Reiche.

Volltext

— 15 — 
Wenn man jedoch berücksichtigt, daß nach Art. 78 auch Erweite- 
rungen der Gesetzeskompetenz „innerhalb der Kompetenz des 
Reiches“ liegen, so fallen die Einwendungen gegen die Initiative 
des Reichstages ohne weiteres in sich zusammen 22). 
5. Das Recht auf Teilnahme im Reichstag. 
Nach Art. 9 d. RW. kann jedes Mitglied des Bundesrates 
auch bei den Sitzungen des Reichstages erscheinen und die An- 
sichten seiner Regierung vertreten, und zwar selbst dann, wenn 
diese von der Majorität des Bundesrates nicht angenommen 
worden sind. Diese Bestimmung ist auf dem Gebiet parlamen- 
tarischer Geschäftsbehandlung einzig in ihrer Art. Die Aus- 
übung eines derartigen Rechtes z. B. durch einen Minister, 
der etwa im Ministerrat überstimmt worden ist und trotzdem in 
der Ständeversammlung seine Meinung verteidigte und die Ver- 
sammlung zum Beitritt aufforderte, würde ohne weiteres dessen 
Entlassung zur Folge haben. Nach der Ansicht v. Mohls ist 
jedoch die Bestimmung des Art. 9, durch den das Recht der 
Bundesratsmitglieder, in den Reichstagssitzungen die Ansichten 
ihrer Regierungen selbst gegen den Majoritätsbeschluß des 
Bundesrats zu vertreten, ausgesprochen wird, nicht von allzu 
großer praktischer Bedeutung 23). A. E. muß man dieser An- 
sicht unbedingt beipflichten. In der Tat ist auch mit Rücksicht 
auf die unausbleiblichen, nachteiligen Folgen von diesem Rechte 
seitens eines Bundesratsmitgliedes wenig oder gar nicht Ge- 
brauch gemacht worden. 
6. Die Bildung von Ausschüssen. 
Der Bundesrat erledigt seine Arbeiten entweder im Dle- 
num oder durch Ausschüsse. Die Tätigkeit dieser Ausschüsse be- 
22) Vgl. hierzu die Darstellungen bei Laband, Staatsrecht, Bd. II 
S. 25; Meyer, a. a. O. S. 415 Note 9; v. Mohl, a. a. O. S. 334 und 
Thudichum, a. a. O. S. 215. 
23) Vgl. die eingehende Erörterung bei v. Mohl, a. a. O. S. 248ff. 
und auch die entgegenstehende Ansicht a. a. O. S. 251 Note 1. 
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.