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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 101 
dass man es als eine Forderung der Billigkeit betrachtete, in 
diesen Fällen, denen freilich manche andere hätten ebensowohl 
gleichgestellt werden können, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, 
die nach strengem Rechte nicht geltend gemacht werden könnte. 
In ähnlicher Weise wurde auch der Rheinische Bund auf- 
gelöst, ohne dass irgend eine rechtliche Succession stattgefunden 
hätte. Auch hat der deutsche Bund selbst in Beziehung auf 
das deutsche Reich niemals den allgemeinen Satz gelten lassen, 
dass er als Nachfolger in dessen Rechte und Verbindlichkeiten 
eingelreten sei. Zwar hat auch der deutsche Bund die Garantie 
der auf die Rheinschifffahrtsoctroi angewiesenen directen und 
subsidiarischen Renten, sowie die durch den Reichsdeputations- 
Hauptschluss von 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des 
Schuldenwesens und der Pensionen geistlicher und weltlicher In- 
dividuen übernommen, hat sich für die Fortentrichtung der sog. 
Cammerzieler verwendet und z. B. auch für die Schulden der 
ehemaligen Reichsoperationskasse eine Liquidationscommission 
niedergeseizt. Er hat aber auch in letzterer Hinsicht in dem 
Beschluss vom öten October 1820 !) ausdrücklich ausgesprochen, 
„dass keine rechtliche Verbindlichkeit des Bundes 
zur Zahlung der Reichsoperationskasse-Schulden anerkannt werde“ 
und dass nur der Billigkeit gemäss auf einige Befriedigung der 
Privatgläubiger Rücksicht zu nehmen sei. 
Wendet man nun die obigen Sätze auf die Bildung und Auf- 
lösung des Königreichs Westphalen an, so war es eine sich 
von selbst verstehende rechtliche Verpflichtung, dass das König- 
reich Westphalen die Landesschulden derjenigen Staaten, welche 
in dasselbe aufgenommen wurden, — wie es auch wirklich 
geschehen ist — übernahm, indem die Staatsgewalt dieser Länder 
durch einen, die Vereinigung bezweckenden, Willensact in die 
westphälische Staatsgewalt überging, also eine wirk- 
liche Succession statt fand. Ein gleicher Process in entgegen- 
gesetzter Richtung fand dagegen bei der Auflösung des Köntg- 
reichs Westphalen nicht statt. Von einer Theilung desselben 
war dabei gar keine Rede, sondern die 'westphälische Staatver- 
—_—_.. 
1) von Meyers Staatsacten Theil II, Seite- 175. 
 
	        

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