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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

vor Aristoteles und Platon. 157 
nicht eben dadurch auch vorzüglich berechtigt machen zur Theil- 
nahme an der Staalsgewalt '), und welche verschiedenen Ver- 
hältnisse sich daraus ergeben, je nachdem die Zahl derselben im 
Verhältniss zur gesammien Volkszahl eine geringe oder eine 
grosse ist, kommt er zu dem wichligen Salz, der vielleicht unter 
allen in seinem ganzen Werk am meisten zeigt, wie nahe er 
dem wahren Versländniss des Staalsbegrilfs war und wie er 
dennoch nicht dazu gelangen konnte, da nirgend in Griechenland 
sich die selbstherrliche Idee der Staatsgewalt aus den gesell- 
schaftlichen Gegensätzen zu eigner Thätigkeit halte emporringen 
können, dass nämlich von allen den Bestimmungen „nach welchen 
entweder die eine oder die andere Classe herrschen, und von 
den übrigen allen verlangen solle, dass sie sich von ihr beherr- 
schen lasse, keine richtig ist.“ Was ist dann richtig, fragt 
man unwillkührlich ? Ist denn vielleicht die Classe der mitileren 
Grundbesitzer, die Aristoteles später als die beste Classe der 
Gesellschaft darstellt, die zum Herrschen am geeignelsten sei, 
weil sie eben am wenigsten regiere, nicht auch eine Classe ? 
Und ist der Satz, dass das Gesetz und nicht der Volksbeschluss 
(turgpıoue) herrschen solle, nicht nur eine andre Form derselben 
Forderung, da ja das Gesetz eben der Wille der herrschenden 
Classe ist? — Doch dies nur beiläufig. Nachdem er jenes ge- 
sagt, fährt er fort: „dennoch lässt sich auch jener schwierigen 
Frage welche Einige untersuchen und als Problem 
aufstellen, auf diese Weise begegnen. Es stellen nämlich Einige 
die Frage auf, ob der Gesetzgeber, welcher die richtigsten Ge- 
setze geben will, seine Gesetze zu Gunsten des Interesses 
der Besseren (nooös ro rwv BeArıovwv Gvu@pego»v) oder 
desjenigen der Mehrzahl (7 roös zo zwv nie» — im 
Grunde die niedre nichtbesitzende Classe) geben solle“ 2). — 
1) Wir machen besonders auf den $. 7. dieses Capitels aufmerksam, 
wo Aristoteles von dem Wesen der höhern Classe sagt dass sie neos ra 
ovußolaıa ruoror uällov ws Ent To nikov: ol Ö’ Eieudegoı xal euyereig ds Eyyüvs 
allnikwv, nolitaı (wohl nicht Bürger, wie Stahr übersetzt, sondern Staats- 
Männer) yag källoy oil yervarorepgoı rwrv ayErrwy — — diorı Beirloug eixos 
tous Ex Beirwvwr. Vgl. den eigenthümlichen Satz I. 2, 19. 
2) Stahr übersetzt diese Stelle etwas anders (Ill. 7. 13.) Es kommt
	        

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