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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

186 Studien über 
eine neue Epoche für Württemberg eingetreten, indem nämlich 
durch den ersten Artikel des Gesetzes vom 14. April jenes 
Jahres bestimmt wurde, dass alle aus dem Lehens- und Grund- 
herrlichkeitsverband entspringenden bäuerlichen Lasten, unter 
Aufhebung dieses Verbandes selbst, abzulösen seien. 
Mit dieser Bestimmung ist das lelzte, unmiltelbar wir- 
kende, gesetzliche Hinderniss der Güterzerstückelung in Würt- 
temberg gefallen und zwar ebenso in den standesherrlichen 
Bezirken, wo bis jetzt nicht allodificirt werden konnte, weil 
die Lehensherren es nicht zuliessen, wie in allen übrigen Fällen, 
wo die Bauern bis jetzt ihr Gut nicht eigenkaufen wollten, 
obgleich sie die Möglichkeit dazu hatten. Jetzt ist also im ganzen 
Lande das erreicht, was die Gesetzgebung im alten Herzogihum 
in der Hauptsache schon lange erreicht und für Neuwürttemberg 
immer ersirebt hatte, nämlich die vollkommene Freiheit im Ver- 
kehr mit Grund und Boden, dass heisst mit andern Worten: die 
Herrschaft des Landrechts und des eigenen freien Entschlusses 
der Grundbesitzer. Es ist sogar noch mehr erreicht als die 
blosse Freiheit Grund und Boden zu kaufen und zu verkaufen, 
zu verpfänden und namentlich auch nach Belieben zu theilen. 
Das bestehende Recht geht noch weiter. Es enthält nicht nur 
keine Schranke gegen immer weiter gehende Theilung des Bo- 
dens; es befördert dieselbe sogar, indem es die Erhaltung 
grösserer landwirthschaftlicher Besitzungen im Erbgang erschwert 
und zum Theil ganz unmöglich macht. 
Den Beweis für diese letzte Behauptung will ich in dem 
ersten Abschnitt dieser Arbeit zu führen suchen, in welchem die 
bestehende Landesgesetzgebung, so weit sie auf die Bildung 
und Veränderung bäuerlicher Besitzungen einwirkt, übersichtlich 
dargelegt werden soll. Sodann sollen die Wirkungen erörtert 
werden, welche diese Gesetzgebung bis jetzt geübt hat und nolh- 
wendig auf den vorhandenen Rest von grösseren bäuerlichen 
Besitzungen ausüben muss. Daraus wird sich, -wie ich denke, von 
selbst die Noihwendigkeit herausstellen, den jetzigen Weg zu verlas- 
sen, so dass dann dritlens noch in einem zweiten Artikel die Frage 
untersucht werden muss, wie sich den vorhandenen und drohenden 
unglücklichen Folgen des bestehenden Systems entgegenwirken lässt.
	        

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