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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

830 Betrachtungen 
Freiheit und jede Erschwerung leichtsinniger Ehen nur zu einem 
grössern Sittenverderb — nämlich zur Vermehrung der wilden 
Ehen und unehelichen Geburten führen werde, ist sicherlich 
unbegründet, sobald es nur offenbar ist, dass die getroffenen 
Maassregeln die Erreichung dieses Zieles und nicht die Unter- 
drückung der arbeitenden Classen bezwecken. . Diese können 
sich der Anerkennung der Wahrheit nicht entziehen, dass die 
Verhütung unzeitiger Ehen in ihrem eigensten Interesse liegt. 
Werden die Bedingungen für die Gründung einer Familie so ge- 
stellt, dass ihre Erfüllung jedem besonnenen Manne als durch 
seine eigene Pflicht geboten erscheint, und jedem ordentlichen 
und fleissigen Arbeiter in dem angemessenen Lebensalter — 
etwa im. 27sten bis 30sten Lebensjahre — erreichbar ist, so 
würden solche Beschränkungen dem Gewissen des Arbeiters keine 
Entschuldigung und keinen Vorwand für unsittliche Handlungen 
darbielen. 
Die Forderungen eines Guthabens in der Sparkasse, eine 
Betheiligung an den Unterstützungsanstalten für Krankheits- und 
Sterbefälle, sowie für die Zeit eines höheren Alters, in dem Maass 
als diese Anstalten Verbreitung gewinnen, sind solche, die nur 
im Interesse der Selbstständigkeit und Wohlfahrt des Arbeiters 
gestellt werden. 
Es ist wohl billig, dass derjenige, welcher die Pflicht über- 
nehmen will, noch für andere Wesen zu sorgen, zuvor Vorkeh- 
rung zur Befriedigung der durch ihn selbst veranlassten Bedürf- 
nisse gelroflen habe: also mindestens für die Mittel zu einem 
Begräbniss, eine Hilfsquelle für die Zeit seines Alters, und eine 
Unterstützung für die vermehrte Wahrscheinlichkeit der Krank- 
heitsfälle. Es ist die natürliche Pflicht jedes verständigen Mannes, 
nicht eher zur Gründung eines Hausstandes zu schreiten, als bis 
er einige baare Mittel erübrigt hat, um denselben ordnungsgemäss 
einrichten und etwaige Unfälle übertragen zu können. 
Wird nicht die Zahlung einer Abgabe zu einem dem Ar- 
beiter nicht verständlichen Zweck, sondern die eines Beitrages 
zu einer für ihn eingerichteten Unterstützungskasse, dazu der 
Nachweis einer nur für ihn selbst bestimmten Ersparniss ver- 
langt, so ist wohl zu erwarten, dass der Arbeiter sich der Ueber-
	        

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