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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

39 Betrachtungen 
Um den Arbeiter im leistungsfähigen Zustande zu erhalten, 
ist die Uebertragung von Krankheitsfällen, eines Mangels an 
Beschäfligung für kürzere Zeit und der Gebrechlichkeit des Alters 
unentbehrlich. So lange die Leibeigenschaft und Unterthänigkeit 
bestand, war die Verpflichtung des Herrn, für diese ausser- 
ordentlichen und weder genau abzumessenden, noch vorauszu- 
sehenden Bedürfnisse zu sorgen, die natürliche Folge seines 
Rechtes, über die Kräfte des Hörigen unbeschränkt zu verfügen. 
Im Falle eines längeren. Dienstvertrages und des ungestörten 
Fortbestandes desselben für eine Reihe von Jahren wird dieses 
Verhältniss auch heute noch, theils durch das Gesetz, theils 
durch die Sitte als das natürliche, dem Rechte und der Billigkeit 
entsprechende bezeichnet. 
Das Dienstverhältniss in der Form, welche die dauernde 
Abhängigkeit des Arbeiters von einem Lohnherrn begründet 
und dadurch die Pflicht des letzteren, ihm seinen vollständigen 
Unterhalt zu gewälren, klar vor Augen legt, ist aufgelöset; 
auch der Abschluss von Verträgen, auf längere Zeit macht mehr 
und mehr einem weniger gebundenen Verhältnisse Raum, welches 
beiden Theilen gestaltet, nach Ablauf einer kurzen Kündigungs- 
frist, ja zuletzt selbst nach dem Bedürfniss und der Erwägung 
des Tages das Verhältniss abzubrechen, um ein neues zu knüpfen. 
Wie die Fabrikarbeiter die Bande abgestreift haben, durch welche 
die mittelalterliche Gewerbeverfassung den Meister und Gesellen 
zusammenhielt, und in den Städten schon seit längerer Zeit der 
noch ungebundenere Stand der Tagearbeiter zahlreich geworden 
ist, so beginnt auch bei dem Betriebe der Landwirthschaft das 
Verhältniss des sogenannten freien Arbeiters (Loosmannes u. dgl.) 
allmälig an die Stelle des länger dauernden Vertrages zu treten. 
Ohne Zweifel hätte der Arbeiter in Folge der ihm eingeräumten 
völligen Freiheit nunmehr auch die in der gebrechlichen 
Natur des Körpers und der Wandelbarkeit der Verkehrsverhält- 
nisse begründeten Ausfälle seines Erwerbes, sowie die vorkom- 
menden Steigerungen seiner gewöhnlichen Bedürfnisse selbst 
übernehmen und aus dem Verdienst der bessern Tage’ bestreiten 
sollen. Allein diese wirkliche Selbstständigkeit — zu- 
gleich die Vorausseizung und Folge seiner Freiheit — zu
	        

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