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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

6 Betrachtungen 
Armenpflege häufig geschieht — abgestumpft oder gar unnöthig 
gemacht, sondern geweckt, ermuthigt und unterstützt werden. 
Insbesondere kann nach den bisherigen Erfahrungen für die 
— leider nur zu häufig vorkommenden — Fälle einer man- 
gelnden Beschäftigung durch Einrichtung von Unter- 
stützungskassen nicht in wohlthätiger Weise gesorgt werden. 
Die Gemeinde wird nur mit Hilfe angemessener Bestimmungen 
über Kündigungsfristen, und durch Vorsicht bei Gestattung des 
Aufenthaltes und der Niederlassung — worüber unten ausführ- 
lich gehandelt werden wird — darauf hinwirken können, dass 
ihre Einwohner weniger leicht ohne Beschäftigung bleiben. 
Im Uebrigen muss der Arbeiter für die Uebertragung un- 
freiwilliger Feiertage auf seine Ersparnisse und seine Umsicht 
allein angewiesen werden. 
Es besteht daher die dringende Veranlassung, dem Arbeiter 
auf das Lebhafteste vor Augen zu stellen, dass er, um Unfällen 
begegnen zu können, noch eigene Hilfsmittel bereit halten müsse. 
Auch abgesehen hiervon ist die Bereithallung eines kleinen Baar- 
vorraths eine unentbehrliche Bedingung, uın für die regelmässigen 
Bedürfnisse der häuslichen Wirthschaft auf die zweckmässigste 
und sparsamste Weise zu sorgen, um in weiterer Enifernung 
Beschäftigung aufsuchen, und die dazu nöthigen Geräthe oder 
Vorrälhe beschaffen, und für treue Ausführung des Auftrags eine 
gewisse Bürgschaft leisten zu können. 
Genug, in unseren verwickelteren Verhältnissen ist der Be- 
sitz eines, wenn auch nur geringen disponibeln Kapitals, einer 
Ersparniss, Bedingung wahrer Selbstständigkeil. 
Von dieser Ansicht aus erscheint es im eignen Interresse des 
Arbeiters begründet und daher zulässig, von ilım auch den Nach- 
weis eines kleinen Baarvorralhs, einer Ersparniss, als Bedingung 
zur Erwerbung des Heimathsrechtes und der Erlaubniss eine 
Ehe zu schliessen, zu verlangen. 
C. Unterstützung von Wittwen und Waisen. 
Von einem andern Gesichtspunkte aus, als: die Unterstützung 
des selbstständigen Arbeiters in den Unfällen, welche ihn betreffen
	        

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