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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

über Armenpflege und Heimathsrecht, 77 
können, ist die Hilfe zu betrachten, welche die Glieder einer 
ihres Hauptes beraubten Familie in Anspruch nehmen. 
Unerwachsene Kinder und Witiwen sind gerade bei einer 
natürlichen und gesunden Entwickelung der Verkehrsverhältnisse 
nicht im Stande, den selbstständigen Unterhalt zu gewinnen. 
Es gehört zu den Pflichten des Familienhauptes, für ihren 
Unterhalt, auch für den Fall seines Todes, Vorsorge zu treffen. 
Die Errichtung von Wittwenkassen, auch für die unteren Volks- 
klassen ist indess noch so wenig versucht, und wir von der 
Lösung der nächsten Aufgabe, den Arbeiter zur Erfüllung aller 
Bedingungen seiner persönlichen Selbstständigkeit anzuhalten 
noch so weit entfernt, dass Vorschläge zur Einrichlung von 
Kassen, bei denen ein Arbeiter sich betheiligen könnte, um seine 
Hinterbliebenen vor Noth zu schützen, voreilig und unausführbar 
erscheinen möchten. 
Die Sorge für Wiliwen und Waisen mag vielmehr der @e- 
meinde, als einer Genossenschaft und erweiterten Familie für 
jetzt verbleiben. Diese Pflicht kann ihr mit Recht übertragen 
werden, wenn die Schliessung von Ehen ihrer Aufsicht mil 
unterworfen, und sie berechtigt ist, von den Familienvätern 
besondere Beiträge zur Erfüllung dieser Aufgabe zu fordern. 
Die Unterstützung wird ebensowohl von dem Charakter 
eines blossen Almosens zu bewahren, als auf ein gewisses Maass 
zu beschränken sein; denn es soll weder der Antrieb, für die 
Seinigen im Falle des Todes zu sorgen, bei dem Hausvaler 
aufgehoben, noch die Unterstützung, auf deren Genuss er den 
Seinigen einen Anspruch durch seine Leistungen erworben hal, 
als ein Gnadengeschenk behandelt werden. 
Eine Pflicht der Gemeinde, für uneheliche Kinder zu sor- 
gen, wird dagegen nicht anzuerkennen sein. Viel trifligere 
Gründe lassen sich dafür anführen wegen der Kosten des Un- 
terhalts jeden in Anspruch zu nehmen, welcher mit der Mutter 
des Kindes einmal sträflichen Umgang gepflogen, insbesondere 
den, welcher sie’ zuerst vermocht hat, die Gesetze der Keusch- 
heit zu übertreten. 
Denn durch die unerlaubte Gemeinschaft betheiligt sich der 
Mann an der Schuld des Weibes, und ist daher nicht allein für
	        

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