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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

aus den Handlungen einer Zwisehenherrschaft, 87 
die mangelnde Kraft zu fernerem Widerstand gegen den Sieger 
abgedrungen war, konnte hier so wenig wie bei andern völker- 
rechtlichen Verträgen einen Unterschied begründen. Auch die 
mangelnde Einwilligung der vertriebenen Beherrscher der Han- 
nover’schen, Kurhessischen und Braunschweigischen Lande konnte 
die rechtliche Existenz des in den Staatenkreis vollkommen 
eingetretenen Königreichs Westphalen nicht afficiren, indem das 
Völkerrecht stets dem Mangel einer solchen Einwilligung nur 
so lange eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, als sie möglicher- 
weise noch mit faclischen Folgen verbunden sein, d. h. vermöge 
des in irgend einer Weise fortdauernden Widerstandes eine 
Restitution oder Wiedergewinnung des verlorenen Bezitzes als 
möglich oder nur einigermaassen wahrscheinlich angesehen werden 
konnte. — Niemand hat die völkerrechtliche Legitimität des Hauses 
Hannover auf dem englischen Throne bestritten, auch zu der 
Zeit, wo die Stuarts noch nicht erloschen waren, und ebensowenig 
fällt es Jemanden ein, die jetzige schwedische Königsfamilie als 
eine usurpatorische zu bezeichen, obgleich der Sohn des ent- 
ihronten Königs Gustav IV. Adolph noch lebt. Wie aber die 
Lage Europa’s nach der Besiegung Oesterreichs und Russlands 
(1805) und Preussens (1806) nach der Auflösung des deutschen 
Reichs, der Stiftung des Rheinbundes und in Folge der Stipu- 
lationen des Tilsiter Friedens war, konnte in der That von einer 
gegründeten Hoffnung auf Restitution der vertriebenen deutschen 
Fürsten, namentlich des Kurfürsten von Hessen und des Herzogs 
von Braunschweig, deren Länder dem Königreich Westphalen 
einverleibt waren, oder von einer Fortsetzung eines Kriegs- 
zustandes wider Napoleon von ihrer Seite vernünftiger Weise 
keine Rede sein. Was aber die Hannover’schen Lande betrifft, — 
welche ohne ernstlichen Widerstand der allerdings eines recht- 
fertigenden Grundes entbehrenden, im Frieden mit dem deutschen 
Reich vollzogenen französischen Occupation Preis gegeben, dann 
einer provisorischen Verwaltung unterworfen, 1805 an Preussen 
abgetreten und endlich dem neu geschaffenen Königreich West- 
phalen einverleibt worden waren, — so konnte man mit Grund 
auch nicht sagen, dass ihr Landesherr als solcher”den Krieg 
gegen Napoleon forigesetzt habe, obwohl dies von England, mit
	        

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