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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

90 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
von diesen ist hier die Rede —- entscheiden muss, liegt in der 
nothwendigen Fortdauer eines staatlichen Rechts- 
zustandes, mit welcher die willkührliche, rückwärts wirkende 
Vernichtung der Regierungsacte aus der Zeit des Interregnums 
rechtlich als ganz unvereinbar erscheinen muss. Ist aber, wie 
bereits in meinem Staats- und Bundesrecht Thl. I. S. 203, mit 
Rücksicht auf die Behandlung der Frage im Schoosse der Bundes- 
versammlung bemerkt ist, die Frage: 
ob das rechtliche Dasein und die Fortdauer des. 
Staats von der Ausübung der Regierungsgewalt durch 
das nach der bisherigen Verfassung berechtigte Subject 
bedingt sei? 
zu verneinen, und kann man demgemäss auch die factische 
Aufhebung des Regierungsrechtes des legilimen Fürsten nicht 
einer Aufhebung des Staatsverbandes selbst gleichstellen; — so 
kann auch die Rechtsverbindlichkeit der, wie der Staat selbst 
ununterbrochen fortdauernden, Staatsgewalt nicht von dem 
älteren Rechte auf dieselbe abhängig gemacht werden. Derselbe 
Grund, welcher den Nachfolger in der Regierung überhaupt 
verpflichtet, die Handlungen des Vorgängers anzuerkennen, — 
einerlei, aus welchem Grunde er succedirt, ob er Erbe des 
Vorgängers ist, oder nicht — wobei sich die Möglichkeit einer 
Abänderung für die Zukunft natürlich von selbst versteht, — 
nöthigt auch den restaurirten legitimen Landesherrn, die gesetz- 
oder constitutionsmässigen Acte des Interregnums, insoweit sie 
nicht gerade die Ausschliessung Seiner Dynastie betreffen, als 
gültige Regierungsacte anzuerkennen, und, vorausgesetzt, 
dass überhaupt noch von einer Rechtsnachfolge in dieselbe 
Staatsgewalt die Rede sein kann, übernommene Verbind- 
lichheiten der Zwischenregierung zu erfüllen. Dass 
übrigens in Republiken, in welchen z. B. eine Einherrschaft als 
Zwischenherrschaft bestanden hätte, nach erfolgter Restauration 
der alten Verfassung, derselbe Grundsatz gelten müsse, versteht 
sich ganz von selbst. 
Man hat zwar dieser Lehre den Vorwurf gemacht, dass sie 
politisch gefährlich sei, und dem Legitimitätsprincipe 
ganz und gar widerspreche; insbesondere ist die Dootrin von der
	        

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