Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

142 Eıster Teil. Drittes Buch. $$ 51, 52. 
12. Die Finanzen des Bundes. 
8 51. 
Die Finanzen des Bundes waren sehr einfach. Der Haus- 
halt desselben beruhte lediglich auf Beiträgen der Einzelstaaten. 
Diese wurden von der Bundesversammlung nach Bedürfnis aus- 
geschrieben . Zur Aufnahme derselben bestanden zwei Kassen ®: 
die Bundeskanzleikasse zur Bestreitung der Ausgaben 
für die Bundeskanzlei, in welche jede der siebzehn Stimmen des 
Engeren Rates einen gleichmäßigen Beitrag zahlte, und die 
Bundesmatrikularkasse für alle anderen Ausgaben des 
Bundes. Die Beiträge zur letzteren richteten sich nach der Be- 
völkerung der einzelnen Staaten wie sie durch die Bundesmatrikel 
festgestellt war®., 
13. Die Bundesexekution. 
8 52. 
Die Bundesversammlung hatte für die Aufrechterhaltung der 
Bundesgrundgesetze, die Vollziehung der Bundesbeschlüsse, der 
austrägal- und schiedsgerichtlichen Erkenntnisse zu sorgen. Das 
Mittel, säumige Bundesglieder zur Erfüllung ihrer Pflichten an- 
zuhalten, war die Bundesexekution!. Bei austrägal- und 
schiedsgerichtlichen Erkenntnissen konnte die Bundesversammlung 
nur auf Anrufen der Parteien einschreiten, in allen anderen Fällen 
handelte sie von Amts wegen. Zunächst hatte der Exekutions- 
ausschuß einen Bericht über die Angelegenheit abzustatten, dann 
wurde die beteiligte Regierung mit ihren Einwendungen gehört, 
und hierauf entschied die Bundesversammlung, ob die Pflicht er- 
füllt sei. Fiel die Entscheidung verneinend aus, so richtete die 
Bundesversammlung an die Regierung eine motivierte Aufforderung 
zur Folgeleistung. Erfolgte diese binnen der bestimmten Frist 
nicht, so trat Exekution ein. Die Ausführung derselben wurde 
zeichnen. Vgl. namentlich Protokoll vom 20. November 1815 Art. X („les 
places de Mayence, Luxembourg et Landau sont declarees places de la 
confederation Germanique, abstraction faite. de la souverainete 
territoriale de ces places“) und B. B. vom 20. November 1820 Nr. I („Die 
nach den europäischen Verträgen bereits als Bundesfestungen bestehenden 
Plätze Mainz, Luxemburg und Landau werden vom Bunde über- 
nommen‘). 
ı W.S. A. Art. 52. 
2 Regulativ vom 21. Juli 1827 (G. v. Meyer a.a. 0. 2 189). B.B. vom 
14. Okt. 1830 und 27. Jan. 1831 (G. v. Meyer a. a. 0. 219). 
® Die ursprüngliche Bundesmatrikel war vom 20. Aug. 1818 (G. v. Meyer 
a. a. O. 69). Später verschiedene Male rektifiziert, bestand sie schließlich 
in der Form, wie sie am 26. Januar 1860 festgestellt war (G. v. Meyer 
a. a. 0. 8 10). 
ı W.S. A. Art. 31—34. Bundesexekutionsordnung vom 3. Aug. 1820 
(G. v. Meyer a. a. 0.2 113 fl.)
	        
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