Vorwort zur sechsten Auflage.
In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1900 endete ein
von niemand erwarteter, schneller Tod das an Arbeit und Erfolgen
reiche Leben Georg Meyers: wenige Monate nach dem Erscheinen
der fünften Auflage seines Lehrbuches des deutschen Staatsrechtes,
welches ‚hier nun zum sechsten Male den Fachkreisen und der
weiteren Öffentlichkeit vorgelegt wird.
Nach dem bald bewirkten Verkauf der letzten, von dem
Verfasser noch selbst besorgten Auflage war es mehr als ein
bloßer, freilich allseitig geteilter Wunsch der Lehrenden und
Lernenden unserer Wissenschaft, das vergriffene Buch neu auf
den Markt gebracht zu sehen: es war das ein Gebot der Not-
wendigkeit, ein Stück Selbsterhaltungspflicht der deutschen Staats-
rechtswissenschaft. Denn das Buch ist, wie sein Seiten- und Er-
gänzungsstück, das „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts“,
nicht sowohl das beste, als das einzige seiner Art. In einfach
gerechter Würdigung des Wertes beider Werke urteilt Jellinek
in seinem Artikel über Georg Meyer, Badische Biographie, S. 565:
„Diese Lehrbücher sind zweifellos die besten dieser Art, die die
deutsche Literatur aufzuweisen hat. Sie behandeln das Reichs-
recht und das Recht sämtlicher Bundesstaaten als eine Einheit
und zeichnen sich durch eine unerreichte stoffliche Fülle aus, die
das ganze ungeheure Material der modernen Gesetzgebung in der
umfassendsten Weise in sich aufgenommen hat. In Kenntnis und
Berücksichtigung der gesamten Partikulargesetzgebung kommt
ihnen kein zusammenfassendes wissenschaftliches Werk auch nur
annähernd gleich.“ Diese Worte drücken aus, was unser aller
Meinung ist; der einstimmige Beifall der Fachwissenschaft ist
ihnen gewiß,
So habe ich denn, als die Hinterbliebenen Georg Meyers und
die Verlagsbuchhandlung mich, den Amtsnachfolger des Verewigten,
in ehrendem Vertrauen ersuchten, die neue Auflage des deutschen
Staatsrechts zu besorgen, dieser Aufforderung gern Folge geleistet
und mein Bestes getan. Die Aufgabe war, das Buch vor dem
Veralten zu schützen. Demgemäß habe ich die seit der Vor-
auflage neu erwachsene Gesetzgebung, Literatur und Recht-
”