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wickelter Staatsbegriff bestand damals noch nicht. Die Beamten
wurden daher lediglich als in einem persönlichen Verhältnis zum
Landesherrn befindlich betrachtet und als landesherrliche
Diener? bezeichnet. Ihnen standen die Beamten der Land-
stände als eine durchaus gesonderte Kategorie von Personen
gegentiber. Die Anstellung und Entlassung der landesherrlichen
Diener stand lediglich in dem Ermessen des Landesherrn; das-
Verhältnis beruhte auf einem privatrechtlichen Vertrage zwischen
diesem und dem Beamten, der einer gegenseitigen Kündigung
unterlag. Doch kommen schon im sechzehnten Jahrhundert in
einzelnen Territorien gesetzliche Bestimmungen über die Rechts-
verhältnisse der Beamten vor®. Diese werden häufiger, je mehr
sich das Beamtentum zu einem eigenen Berufsstande entwickelte.
Die für die Mitglieder der damaligen Reichsgerichte maßgeben-
den Grundsätze wurden vielfach vorbildlich auch für die Landes-
beamten. Die Beamten wurden gegen willkürliche Entlassung
geschützt und ihre Pensionsberechtigung anerkannt; eine berufs-
mäßige Vorbildung wurde für die Bekleidung der meisten Ämter
vorgeschrieben #.
Als in den deutschen Territorien die Staatsidee zum Durch-
bruch gekommen war, begann man auch, die Beamten nicht mehr
als persönliche Diener des Landesherrn, sondern als Organe des
Gemeinwesens zu betrachten; man bezeichnete sie als Staats-
Bad. 1. Einleitung 117 f£.; Twesten. Der preußische Beamtenstaat, PreußJ 18
1f., 109 £; Loening, VR 108ff.; E. v. Meier, Hanndv. Verf- und VerwGesch
1461 ff.; Lotz, Geschichte des deutschen Beamtentums (1309), — Das geltende
Recht im allgemeinen (ohne partikularrechtliche Beschränkung) behandeln:
Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes nach deutschem StR, AnnDR
1884 565 ff., 1885 65 ff.; O. Mayer, VR 2 195 fl.; Meves, Art. Staatsbeamte
in Holtzendorffs Rechtslexikon; v. Rheinbaben, Art. Beamte im WStVR;
Preuß, Art. Beamte im HwdKommW. — Partikularrechtliche Darstellungen
ie. T. von allgemeiner Bedeutung) sind: 1. Preußisches Recht: v. Roenne-
rm, Preuß. StR 1416 ff.; Bornhak, Preuß. StTR21ff.; Brand, Das Beamten-
recht, die Rechtsverhältnisse der preußischen unmittelbaren und mittelbaren
Staatsbeamten(1914); v. Rheinbaben, Diepreuß. Disziplinargesetze (2. Aufl. 19115;
Preuß, Das städtische Amtsrecht in Preußen (1902). 2. Bayern: v. Seydel- loty,
Bayr. StR 1667 £.; Piloty, Das Recht des Staatsdienstes in Bayern, JbOf
1909 219 #.; Reindl, Komm. zum bayr. BG vom 16. Aug. 1908. Über das
Beamtenrecht der andern Einzelstaaten und Elsaß-Lothringens geben die
Darstellungen des StR dieser Länder (oben 217 ff.) Auskunft. — Über die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vgl. Laband 1429 ff.; Zorn, RStR
1 292 #.; Arndt, RStR 613 ff.; Komm. zum RBG von Perels und Spilling
2. Aufl. 1906) und Brand (2. Aufl. 1907). Literatur zum Kolonial-
eamtenrecht: Thoma im JbÖfR 5 376 fl.; v. König, Art. Kolonial-
beamte im WStVR; Geller, Deutsches Kolonialbeamtenrecht (1911 ; Doerr,
Das KolBG vom 8. Juni 1910 (1910); Haarhaus, Das Recht der deutschen
Kolonialbeamten (1912); Romberg, Das KolBG mit Erläuterungen (1911).
3 Über diese Periode vgl. Preuß im HwdKommW 1 914 #.
® Z.B. in Bayern. Vgl. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens 552 ff.
+ Von Bedeutung ist in letzterer Beziehung namentlich die preußische
Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts. YBl L. Goldschmidt, Rechtsstudium
und Prüfungsordnung, Stuttgart 1887 144 ff.