Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zweiter Teil. Zweites Buch. Die Organe. $ 82. 267 
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten nach Maßgabe des 
Art. 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 zu“. 
4. Die Besteuerung des inländischen Bieres ist 
für Bayern, Württemberg und Baden der Landesgesetzgebung vor- 
behalten ®, 
5. In bezug auf das Immobiliarversicherungswesen 
ist festgesetzt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Reiches damit 
befassen sollte, die betreffenden Bestimmungen in Bayern nur mit 
Zustimmung der bayrischen Regierung Geltung erlangen können ®, 
6. Auf dem Gebiete des Militärwesens sind Württemberg 
geringere und Bayern sehr ausgedehnte Exemtionen zugestanden 
worden”. 
Dagegen ist das den Staaten Bayern, Württemberg und Baden 
früher zustehende Sonderrecht der Branntweinbesteuerung 
mit dem 1. Oktober 1887 beseitigt worden®. Auch die den Hanse- 
städten Bremen und Hamburg in der Reichsverfassung eingeräumte 
Exemtion von der Zollgesetzgebung des Reiches hat 
ihre Bedeutung verloren, nachdem im Oktober 1888 der Anschluß 
beider Staatsgebiete an das Zollgebiet des Reiches stattgefunden hat. 
Zweites Buch, 
Die Organe. 
Erster Abschnitt. 
Die Organisation der Staaten. 
Einleitung. 
8 82. 
In den deutschen Einzelstaaten besteht teils eine monar- 
chische, teils eine republikanische Verfassungsform. 
Die monarchische Verfassungsform bildet die Regel. 
Die Monarchie ist in allen deutschen Staaten eine beschränkte. 
“ RV.Art.4 Nr.10, Art. 52; Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Nr. III. 
5 RV. Art. 35. — Auch für Elsaß-Lothringen bestimmt das RG., betr. 
die Einführung der Verf. des Deutschen Reiches in Elsaß-Lothringen, vom 
25. Juni 1873 5 4, daß die Besteuerung des inländischen Bieres der inneren 
Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die erwähnte Vorschrift hat aber nicht 
die Bedeutung, hinsichtlich dieser Gegenstände die Reichskompetenz in bezug 
auf Elsaß-Lothrigen auszuschließen, denn diese ist für das Reichsland eine 
unbeschränkte, sondern nur die, daß der Ertrag der Biersteuer der Landes- 
kasse zufließt. 
® Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Nr. IV. 
T RV. Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
8 RG., betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 8 47. 
Kaiserliche VV. vom 9,, 23., 27. September 18837.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.