Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

702 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 164. 
die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt über die Ordnung 
des bayrischen und württembergischen Militärwesens; 
die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt, betreffend die 
Ausgaben für das bayrische Heer®. 
Von diesen Verfassungsvorschriften hat die Bestimmung über 
die Exemtion Bayerns, Württembergs und Badens von der Brannt- 
weinbesteuerung mit dem am 1. Oktober 1887 erfolgten Eintritt 
der betreffenden Staaten in die Branntweinsteuergemeinschaft des 
Reiches ihre ursprüngliche Bedeutung verloren. [Sehr verringert 
ist ferner die Exemtion Bayerns von der Gesetzgebungshoheit des 
Reiches in Sachen der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse y. 
Das im Art. 34 der Verfassung festgesetzte Privileg Bremens un 
Hamburgs hat auch nach dem Einschluß beider Städte in das 
Zollgebiet insofern noch praktische Wichtigkeit, als denselben 
beim Zollanschluß ein kleines Freihafengebiet belassen und der 
Grundsatz, daß dieses ohne ihre Zustimmung dem Zollgebiet nicht 
angeschlossen werden kann, unverändert bestehen geblieben ist?., 
Unter die beschränkende Vorschrift des Abs. 2 von Art. 78 
fallen nur Exemtionen von der gemeingültigen Reichskompetenz, 
nicht “Organisationsprivilegien“ (s. oben), — also nicht die be- 
sondere Vertretung, welche einzelnen Bundesregierungen in be- 
stimmten Bundesratsausschüssen zugestanden ist!‘, nicht die 
8 In der elften Sitzung der ordentlichen Reichstagssession von 1871 
hatte der Abgeordnete Haenel beantragt, an Stelle der allgemeinen Be- 
stimmung des zweiten Absatzes des Art. 78 folgende Fassung anzunehmen: 
die Bestimmungen der Reichsyerfassung , nämlich des Art. 4 Nr. 1, des 
Art.35 Alinea 2, des Art.46 Alinea 2, des Art. 52, der Schlußbestimmun 
zum XI. Abschnitt und der Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt, durc 
welche bestimmte Rechte Bayerns und bezichentlich Württembergs und 
Badens in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit 
Zustimmung des berechtigten Einzelstaates abgeändert werden.“ Dieses 
Amendement ist vom Reichstage abgelehnt worden, jedoch, wie die Ver- 
handlungen ergeben, ohne die Absicht, dadurch über seine materielle Richtig- 
keit ein Urteil fällen zu wollen (Sten. Ber. 159—162). 
x Vgl. RG über die Besteuerung des Branntweins v. 15. Juli 1909 88 26, 
154; oben $ 163 S. 683 Anm. 9. 
y Es ist dies dadurch geschehen, daß die einschlägigen Bundes- bzw. 
Reichsgesetze in Bayern mit dessen Zustimmung eingeführt worden sind: 
so das FreizügigkeitsG v. 1. Nov. 1867 schon durch den Bündnisvertrag v. 
23. Nov. 1870, neuerdings nun auch das RG über den Unterstützungswohnsitz 
v. 6. Juni 1870 durch RG v. 30. Juni 1913; vgl. oben $ 112 S.429 Anm. 18 
sowie $ 1 des G. v. 30. Juni 1913, wonach die $$ 37, 56 Abs. 2 Satz 2 im 
Verhältnis zum Königreich Bayern nur mit dessen Zustimmung geändert 
werden können. 
® Für Hamburg ist der Grundsatz durch das RG v. 16. Febr. 1882 $ 1 
ausdrücklich ausgesprochen; derselbe findet aber auch auf Bremen An- 
wendung. Übereinstimmend; Laband, StR 4 398 Anm. 2; Haenel, StR 1 674 
Anm. 7; Thümmel im ArchÜfR 8 406. 
10 Anderer Ansicht: Haenel, Vertragsmäßige Elemente 199 ff.; H. Schulze, 
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes 2 18; v. Kirchenheim, Lehrbuch des 
‘deutschen Staatsrechtes 284, und die Anm. 11 zitierten Schriftsteller. Mit 
dem Wortlaut des Abs.2 von Art. 78 ist diese Auffassung allerdings ver-
	        
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