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wegs immer erfüllbare und zu erfüllende] Forderung der Gesetz-
gebungspolitik aufgestellt werden und auch nur in dem Falle, daß
mit dem betreffenden Rechte ein erweisliches vermögensrechtliches
Interesse verbunden ist. [Bei Vermögensbeschädigungen durch
Handhabung der gesetzgebenden Gewalt des Reiches oder der
Einzelstaaten ist daher ein Ersatzanspruch des Benachteiligten nur
insoweit anzuerkennen, als das betreffende Gesetz Entschädigung
ausdrücklich zubilligt®. Dieser Satz gilt nach gemeinem deutschen
Recht wie nach den Landesgesetzen, insbesondere auch in Preußen*.
Ob das durch die Legislative beseitigte Recht die Eigenschaft eines
sogenannten wohlerworbenen Rechtes hatte oder nicht, macht keinen
Unterschied.]
Nun kann jemand aber auch, abgesehen von den Fällen, wo
es sieh um Entziehung von Vermögensrechten oder Vermögens-
objekten handelt, durch Maßregeln der Verwaltung Schädigung
in seinen Vermögensverhältnissen erfahren. Namentlich
ist dies durch polizeiliche Anordnungen möglich, welche den Ein-
zelnen in Ausübung seiner Privatrechte beschränken. Für der-
artige Eingriffe in die Vermögensverhältnisse schuldet der Staat
grundsätzlich keinerlei Entschädigungen; der Einzelne muß die-
selben als Ausflüsse der staatlichen Herrschaftsgewalt über sich
ergehen lassen. Er hat nur insoweit einen Anspruch auf Schad-
loshaltung, als ihm ein solcher durch besondere Rechtsvorschriften
(Gesetz oder Gewohnbheitsrecht) beigelegt ist®. [Das gleiche gilt bei
16 ff.; Anschütz, VerwArch 12 ff, 57 ff.; Rehm in v. Stengels Wörterb. a. a. O.
97; O. Mayer, VerwR (2. Aufl.) 8 556-558; Fleiner, Instit. 276, 277. Gierke,
Deutsch. PrivR 1 195, 196 nimmt eine Vermutung für die Absicht des Gesetz-
gebers an, Entschädigung zu gewähren.
8 Dies ist geschehen z. B. durch das RG betr. einige Änderungen von
Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dez. 1899, Art, 4, zugunsten der
Privat-Briefbeförderungsanstalten, ferner durch das Preuß. G. vom 18. Juli
1892 (Aufhebung der Einkommensteuerfreiheit der Standesherren), nicht da-
gegen z. B. bei dem reichsgesetzlichen Verbot der Fabrikation von Zünd-
mare aus weißem und gelbem Phosphor: RG betr. Phosphorzündwaren vom
10. Mai .
4 Vgl. die Zitate oben N. 2, insbesondere Anschütz, VerwArch 5 7 ff.,
12 ff, 57 ff. Komm. 175. In Preußen ist der Satz positiv ausgesprochen durcli
die Kab.-Ordre vom 4. Dez. 1881 (deren gesetzliche Gültigkeit Rehm a... 0.
98 ff. mit Unrecht bestreitet, vgl. dagegen Fleischmann in Egers Ztschr. f.
Eisenbahnrecht 20 (1904) 295 ff., 370 ff). Vgl. Anschütz, VerwArch 5 93 ff.;
Oppenhofl, Ressortverhältnisse (2. Aufl. 1904) 55 ff.
» E, Loening, Verwaltungsrecht 254 u. 255, 785 N. 8; Leuthold, AnnDR
1884 365; Jellinek, System 335, 336; G. Meyer a. a. O. 20; Rebm a. a. O.
98ff.; Anschütz, VerwArch 5 1ff,, Komm. 172fi.; ferner ein Erkenntnis der
. Jenaer Juristenfakultät, abgedruckt in Seufferts Archiv, N. F, 7 312 ff. und
bei Reger 8 98ff.; Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 26
937 f., 85 150, 41 142, 191 ff. Im übrigen vgl. über die Rechtsprechun
O. Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die eutschg Rechteprec un 308
N, 1, sowie die oben N. 1 zit. Schrift von Kleeberg. Ubereinstimmend mit
dem Text ferner: v. Sarwey, Öffentl. R. und VRPflege 373 ff., 403.; Bier-
mann, Privatrecht und Polizei in Preußen 188 ff.; Oppenhoff a. a. OÖ. 55 ff.,
335 ff.; Fleischmann, Schoen, Walz, Frh. v. Stengel, Bühler in den oben N. a
zitierten Abhandlungen; Fleiner, Institut. 276, derselbe, Öffentlichrechtliche