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nung der Restanten und ohne alle Nachsicht exekutivisch beigetrieben. Fuͤr jeden
außerordentlichen Beitrag wird der aͤußerste Einzahlungstermin in dem Aus-
schreiben besonders bestimmt, und die nach dessen Äblauf verbliebenen Ruͤckstaͤnde
werden in gleicher Art exekutivisch eingezogen.
. 30. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes
versicherte Gebdude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit
und Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit ge-
hört. Es sollen nämlich in der Provinzial-Feuer-PVersscherungs-Sozietät der
Provinz Posen acht Klassen stattfinden, und es gehoͤren
zur ersten Klasse alle Gebadude mit massiven Umfassungswänden und
massiver Bedachung, wenn sie isolirt liegen;
zur zweiten Klasse dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben;
zur dritten Klasse alle Gebäude von Fachwerks= oder hölzernen Um-
fassungswänden mit massiver Bedachung, wenn sie isolirt liegen;
zur vierten Klasse dieselben, wenn sse nicht eine isolirte Lage haben;
zur künften Klas se alle Gebdude mit nicht-masstver Bedachung, welche
isolirt liegen;
zur sechsten Klaf se dieselben, wenn sse nicht eine isolirte Lage haben;
zur siebenten Klasse die Windmühlen; endli
zur achten Klasse die Lohmühlen und die nach 6. 7. nicht gänzlich
ausgeschlossenen Schmieden.
Für eine isolirte Lage gilt eine, ohne sonstigen seuergesährlichen Zusam-
menhang mit einer andern Feuerung stattfindende Entfernung in der ersten Klasse
von mindestens Fünf, in der dritten von mindestens Zehn, und in der fünften
von mindestens Zwanzig Ruthen: jedoch sollen sämmtliche in massiven Um-
faflungswänden erbaute, aber nicht massiv-gedeckte Wirthschafts-Gebäude, in
welchen gar keine Feuerung befindlich, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Lage zur
fünften Klasse gehb#ren. «
Est-HiernachhatüberdteKlasse,inwclcheeinzurVersicherung
angemeldetes Gebaͤude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Landraths
(als Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktors) der Ober-Präsident (als einstweilige
Provinzial-Feuer= Societäts-Direction) zu bestimmen. Der Landrath hat dem
Eigenthümer das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der Letztere, wenn
er es nörhig findet, seine Rechte bei dem Ober-Präsidenten vor dessen Ent-
scheidung näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung des
Ober-Präsidenten bekannt zu machen. · . «
Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge-
baͤude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider
Vermuthen uͤber irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlaͤngliche Auskunft
gaͤbe, so kann solche von dem Eigenthuͤmer selbst, oder von dem Magistrat und
resp. Woyt oder sonst nach Gutfinden auf dem kuͤrzesten Wege erfordert werden.
6. 32. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung des Ober-Präsiden-
ten zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht
uncerwerfen, so steht ihm, nach seiner Wahl, (F. 108.) der Weg des Rekurses,
oder die Berufüng auf schiedsrichrerliche Enrscheidung zu. ·
33. Die Bestimmung der Ober-Provinzial-Direktion gilt aber jeden
(No. 1698.) Falls