Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 93 — 
es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebäude nicht völlig 
abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen dem- 
jenigen Theil des von der Feuer-Sozietät versicherten Bauwerths, welcher durch 
das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in ei- 
nem brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. 
él 42. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel- 
mehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin 
dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im 5. 22. 
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
43. Dabei dient die der Versicherung des Gebdudes zum Grunde 
liegende Beschreibung (68. 18. ff.) oder etwa vorhandene Tare (§#. 22. ff.) des 
abgebrannten Gebdudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vorbe- 
halten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder 
sonst zu vervollständigen. 
é. 44. So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und 
UAngstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht cine 
Besichtigung des Schadens durch den Kreis-Landrath erfolgen. Ueberzeugt sich 
derselbe, daß ein Totalschaden vorliegt, so hat derselbe, bloß unter Zuziehung 
der Orkspolizei-Behörde, an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, 
wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer par- 
tiellen Beschädigung, so muß von ihm bei der Schadensbesichtigung außerdem 
noch ein Sachverständiger zugezogen, und von Letzterem die Abschätzung der 
Schadenquote sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokolle er- 
klärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschädigre selbst bei der Ver- 
handlung zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. 
. Der zuzuziehende Sachverstaͤndige muß in wichtigen und schwie- 
rigen Faͤllen, nach der pflichtmaͤßigen Erwaͤgung und Auswahl des Landraths, 
nicht minder wenn der Beschaͤdigte darauf antraͤgt, entweder ein vereideter Bau- 
Beamte seyn, oder es müssen statt desselben zwei Bau-Gewerkmeister zugezogen 
werden; und nur in minder schwierigen Fällen und mit Zustimmung des Be- 
schädigten kann Ein Bau-Gewerkmeister genügen. Die zugezogenen Sachversiän- 
digen werden jedesmal mit dem Gesichtspunkt, wonach ihr sachkundiges Urtheil 
begehrt wird, zuvor genau bekannt gemacht und, wenn sie nicht schon ein für 
allemal vereider sind, zu der Handlung durch Handschlag besonders verpflichte. 
.45. Bei dieser Verhandlung (§. 44.) muß zugleich von Amtswegen 
Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Aus- 
breitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Sprützen und andere 
Löschungshülfen, und über sonsiige die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen 
Reglemenrs angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll ver- 
zeichnet, und jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und 
wie hoch er — sey es sein Immobiliar= oder Mobiliar-WVermögen — gegen 
Feuer versichert habe? umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Ver- 
handlung etwa vorkommenden Kosten übernimme die Soziett. 10. 
. 46. Die Brandschaden-Vergütung wird für alle Beschädigung des #usjablung 
versicherten Gebaudes durch Feuer geleister, ohne daß die Art und der GrundBälch 
Jahrgang 1836. (Xo. 1004.) O der tungsgelder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.