Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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ben,  daß  beide  Theile  mit  ihren  Gruͤnden  gehoͤrt  worden,  und  daß  die  Urkunden
und  Schriften,  welche  zur  Sache  gehoͤren,  vorgelegen  haben.  Der  Landrath
vertritt  dabei  die  Sozietaͤt.

Den  Spruch  faͤllen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  dritte
tritt  nut  alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen
  können,  als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.

"6“  113.  Gegen  einen  solchen  schiederichterlichen  Spruch  findet  nur  die
Nichtigkeitsklage,  wo  solche  durch  den  §.  111.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze
  zu  begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  NRichter  statt,  welcher
  dabei  eventuell  zugleich,  mit  Vorbehalt  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  in  der
Sache  selbst  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  hat.  Die  Nichtigkeits-Klage  muß
aber  binnen  einer  Präklusiv-Frisi  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen
  Spruchs  anhängig  gemachl  werden.

.114.  Außer  dem  Fall  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedörichterlichen
  Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtemittel
aan.  sondern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtsraft
  über.

.  115.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskraftiger
  Abmachung  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  H.  113.  an  den  ordentlichen
Richter  gelangen,  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  eingesande  und
in  deren  Archiv  aufbewahrt  werden.  15.

6  116.  Damit  die  Geschäftsführung  der  Feuer-Sozietät  möglichst  er-  Bistand,auf
leichtert  werde,  soll  jeder  Kreis=  oder  Kommunal-Beamte  innerhalb  des  Kreises  zeer.  Schie
und  resp.  der  Gemeinde,  welcher  er  angehört,  den  Requisitionen  sowohl  der  Pro-  Aspch
vinzial=  als  der  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktion  zur  Ausrich=  machen  hat.
tung  einzelner  Geschäfte,  besonders  wenn  Krankheit  oder  sonstige  Hindernisse  bei
der  Direction  selbst  eintreten,  Folge  zu  leisten  verpflichtet  seyn.

117.  Insonderheit  werden  die  Feuer-Sozietckts-Beiträge  jeden  Orts
in  der  Art,  wie  es  bei  öffentlichen  Steuern  üblich  ist,  kolligirt  und  in  folle  an
den  Kreis-Rendanten  abgeliefert:  wer  solches  bei  den  öffentlichen  Steuern  zu  bewirken
  schuldig  ist,  hat  diese  Pflicht  auch  rücksichtlich  der  Feuer-Sozietäks-Beiträge
  zu  erfüllen.  Nicht  minder  soll  jede  Kommunal-Behörde  bei  eigener  Verantwortlichkeit
  verpflichtet  seyn,  auf  die  ihr  von  der  Feuer-Sozietäts-Direktion
mitgetheilten  Restantenlisten  von  allen  ihrer  Gemeinde  angehörigen  Personen  die
Beitrags-Rückstände  binnen  vierzehn  Tagen  beizutreiben  und  an  die  betreffende
Kasse  abzuführen.

é.  118.  Jeder  in  der  Provinz  Posen  mit  Nichtereigenschaft  angestellte
Justiz-Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Beh#rde  zu  verhandelnden
  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  insoweic,  als
ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon
entbindet,  Folge  zu  leisten  schuldig.

119.  Ferner  soll  jeder  vereidete  Bau-Beamte  schuldig  seyn,  innerhalb
seines  Geschäftskreises  den  Requisitionen  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  zu  Taxoder
  Brandschaden-Ausnahmen  oder  zu  den  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  die
vorgesetzte  Regierung  ihn  nöthigen  Falls  dazu  anhcdten.

120.  Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revisson  don  Ge-(No.

  1093.)  ude-