Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Reglements  gruͤnden,  selbst  approbiren;  und
gilt  hierbei  (mit  Vorbehalt  der  Disposition  &.  120.)  als  Regel,  daß  Staatsoder
  Kommunal-Beamte,  soweit  sie  nicht  unentgeldlich  zu  fungiren  und  zu  reisen
  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Diaͤten,  Versaͤumniß-  und
Zehrungs-Kosten,  Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen  Sätzen  remunerirt
werden,  die  ihnen  bei  aähnlichen  Geschäften  für  öffentliche  Rechnung  aus  Unsern
Staats-Kassen  zukommen  würden.  Zu  etwanigen  Generalkosten,  die  sich  auf
das  gegenwärtige  Reglement  nicht  gründen,  muß  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  und  der  Polizei  eingeholt  werden.  «

.102.UminUebereinstimmungmitdems.77.diekünfktgeuebersicht
allerdasFeuer-SozietätswescnbetreffendenDakcnzuecleichtetn,müssenalle
Jahresrechnungen  nach  folgender  Form  angelegt  werden:  #

1)  bei  der  Einnahme  sind  die  ordenklichen  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel
  für  jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  seder  mit  Angabe
der  General-Summe  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien
  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmahig  starcfindenden
  Prozentsatzes,  in  Rechnung  zu  stellen,  wogegen  dann  die  außerordentlichen
  Beiträge,  da  sie  sich  von  selbst  nach  den  ordentlichen
proportioniren,  in  dem  zweiten  Einnahme-Titel,  ohne  diese  Unterscheidungen,
  in  folle  verrechnet  werden  können,  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern
  seder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt
und  in  besonderen  Kolonnen  vorn  die  Versicherungs-Summe  des  Gebaudes
  nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezcichnet,
und  die  Quote  der  stattgefundenen  Beschädigung  (§.  42.)  vermerkt
werden.

Scoveit  die  Provinzial-Feuer-Sojietäks-Kasse,  um  namentlich  der  Vorschrift

  zu  1.  genügen  zu  können,  einer  Nachweisung  aus  dem  Hauptlagerbuche
bedarf,  muß  sie  sich  dieselbe  daraus  selbst  entnehmen  und  ihr  letzteres  dazu  vorgelegt
  werden.
«  §.103.DieProvinzial-Feuer-SozWitz-Kassemußwenigstensallviertelfährlich
  einmal  einer  ordentlichen  Revision  durch  den  Ober-Präsidenten  selbst
oder  auf  seinen  Auftrag  durch  den  ihm  zugeordneten  Regierungsrath  (§.  67.),
und  wenigstens  allährlich  einmal  einer  außerordentlichen  Revision  durch  den
Ober-Präsidenten  unterworfen  werden.

Bei  jeder  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Feuer-Kassen-Rezeptur
muß  monatlich  eine  ordentliche  Kassen-Revision  durch  den  Kreis=  (oder  Stadt-)
Feuer-Sogzietäts-Direktor  vorgenommen  werden,  und  ist  nächst  dem  Rendanten
der  Direktor  für  die  Kasse  mit  seinem  eigenen  Vermögen  verhastet.  14.

105.  Beschwerden  uͤber  das  Verfahren  der  Kreis-  (und  resp.  Stadt-)  itsapren  in
Feuer-Sozieräts-Direktoren  oder  Anfragen  der  Letzteren  sind  zunächst  bei  der  Strepse#uen
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion,  in  höchster  Instanz  aber  bei  Unserm  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen:  die  Beschwerden,  welche
über  die  Provinzial-Feuer-Sozietärs-Direktion  selbst  anzubringen,  und  die  Ansragen,
  welche  von  dieser  zu  machen  seyn  möchten,  gelangen  gleichfalls  an  Unser
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.

(No.  16094),  P  2  K.  10.