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Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Reglements gruͤnden, selbst approbiren; und
gilt hierbei (mit Vorbehalt der Disposition &. 120.) als Regel, daß Staatsoder
Kommunal-Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu reisen
verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diaͤten, Versaͤumniß- und
Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt
werden, die ihnen bei aähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern
Staats-Kassen zukommen würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf
das gegenwärtige Reglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministeriums
des Innern und der Polizei eingeholt werden. «
.102.UminUebereinstimmungmitdems.77.diekünfktgeuebersicht
allerdasFeuer-SozietätswescnbetreffendenDakcnzuecleichtetn,müssenalle
Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: #
1) bei der Einnahme sind die ordenklichen Beiträge in dem ersten Einnahme-Titel
für jede Klasse abgesondert, und bei seder mit Angabe
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-Kapitalien
und des für die Abtheilung reglementsmahig starcfindenden
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen
Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterscheidungen,
in folle verrechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brand-Vergütungsgeldern
seder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Gebaudes
nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezcichnet,
und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 42.) vermerkt
werden.
Scoveit die Provinzial-Feuer-Sojietäks-Kasse, um namentlich der Vorschrift
zu 1. genügen zu können, einer Nachweisung aus dem Hauptlagerbuche
bedarf, muß sie sich dieselbe daraus selbst entnehmen und ihr letzteres dazu vorgelegt
werden.
« §.103.DieProvinzial-Feuer-SozWitz-Kassemußwenigstensallviertelfährlich
einmal einer ordentlichen Revision durch den Ober-Präsidenten selbst
oder auf seinen Auftrag durch den ihm zugeordneten Regierungsrath (§. 67.),
und wenigstens allährlich einmal einer außerordentlichen Revision durch den
Ober-Präsidenten unterworfen werden.
Bei jeder Kreis= (und resp. Stadt-) Feuer-Kassen-Rezeptur
muß monatlich eine ordentliche Kassen-Revision durch den Kreis= (oder Stadt-)
Feuer-Sogzietäts-Direktor vorgenommen werden, und ist nächst dem Rendanten
der Direktor für die Kasse mit seinem eigenen Vermögen verhastet. 14.
105. Beschwerden uͤber das Verfahren der Kreis- (und resp. Stadt-) itsapren in
Feuer-Sozieräts-Direktoren oder Anfragen der Letzteren sind zunächst bei der Strepse#uen
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion, in höchster Instanz aber bei Unserm Ministerium
des Innern und der Polizei anzubringen: die Beschwerden, welche
über die Provinzial-Feuer-Sozietärs-Direktion selbst anzubringen, und die Ansragen,
welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls an Unser
Ministerium des Innern und der Polizei.
(No. 16094), P 2 K. 10.