wegen verfuͤgt worden sey, dem Buͤrger-Ausschuß
mitgetheilt.
Art. 13.
Sollten einzelne Mitglieder der Gemeinderäthe
und Bürger-Ausschüsse selbst mehr
oder minder bedeurende Rückstände zur
Gemeindekasse schulden, so werden dieselben
von selbst darauf bedacht seyn, durch
gleichbaldige Tilgung jener Rückstände sich
in den Stand zu sehßen, bei der Vollziehung
vorstehender Anordnungen mit Unbefangenheit
und Nachdruck mitzuwirken.
Im entgegengesehten Falle sind obige Bestimmungen
(Art. 6—ü12) auch gegen diese
mit unnachsichtlicher Strenge anzuwenden.
Art. 14.
Die eingehenden Ausstandsgelder sind,
wenn und soweit die Gemeinde bei der
Amtopflege im Rückstande haftet, ausschließlich
zu Tilgung dieser Rückstände,
nach Berichtigung derselben aber zu Abbezahlung
anderer Gemeindeschulden oder
zu Vermehrung des Grundstüocks zu verwenden.
Nur wenn die Gemeindeschulden bezahlt
sind, und keine Gemeindeschadens-Umlage
nöthig ist, wird eine anderwärtige Verwendung
jener Gelder nach den Bestimmungen
des Verwaltungs, Edikts K. 36 gestattet.
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Art. 15.
Zu Verhütung künstiger Ausstände sind
die diesfalsigen Vorschriften der Verordnung
vom :1. Juni 1819 (St. u. Reg. Bl.
Nr. 39) nicht allein auf die Staatssteuer,
sondern auch auf die Amts- und Gemeinde-Umlagen,
so wie auf die übrigen Ab,
gaben zur Gemeindekasse anzuwenden.
Artt. 16.
Grundzinse, Pachtschillinge, Holzerlöse,
Pforchgelder, Kapitalzinse und sonstige
bertragsmäßige Schuldigkeiren zur Gemeindekasse
sollen zur Verfallzeit baar eingezogen,
und nicht in die Jahrs-Abrechnung
aufgenommen werden.
Art. 17.
Sollte jedoch in Folge außerordentlicher
Umstände der vollständige Einzug dieser
oder der übrigen Schuldigkeiten zur Gemeindelasse
im Lause des Rechnungs-Jahrs
nicht bewirkt werden können, so hat der
Gemeindepfleger mit dem Schlusse des
Rechnungs-Jahrs ein beurkundetes Verzeichniß
jener Ausstände dem Gemeinderath
zu öbergeben, welcher bei wirklicher
Unvermögenheit des Schuldners eine angemessene
Borgfrist zu bewilligen, im entgegengesetzten
Falle aber den Schuldner zur
Zahlung oder — nach Befinden der Umstände
— den Rechner zum Ersaß anzubalren
hat.