Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

wegen  verfuͤgt  worden  sey,  dem  Buͤrger-Ausschuß
  mitgetheilt.

Art.  13.

Sollten  einzelne  Mitglieder  der  Gemeinderäthe
  und  Bürger-Ausschüsse  selbst  mehr
oder  minder  bedeurende  Rückstände  zur
Gemeindekasse  schulden,  so  werden  dieselben
  von  selbst  darauf  bedacht  seyn,  durch
gleichbaldige  Tilgung  jener  Rückstände  sich
in  den  Stand  zu  sehßen,  bei  der  Vollziehung
  vorstehender  Anordnungen  mit  Unbefangenheit
  und  Nachdruck  mitzuwirken.
Im  entgegengesehten  Falle  sind  obige  Bestimmungen
  (Art.  6—ü12)  auch  gegen  diese
mit  unnachsichtlicher  Strenge  anzuwenden.

Art.  14.

Die  eingehenden  Ausstandsgelder  sind,
wenn  und  soweit  die  Gemeinde  bei  der
Amtopflege  im  Rückstande  haftet,  ausschließlich
  zu  Tilgung  dieser  Rückstände,
nach  Berichtigung  derselben  aber  zu  Abbezahlung
  anderer  Gemeindeschulden  oder
zu  Vermehrung  des  Grundstüocks  zu  verwenden.


Nur  wenn  die  Gemeindeschulden  bezahlt
sind,  und  keine  Gemeindeschadens-Umlage
nöthig  ist,  wird  eine  anderwärtige  Verwendung
  jener  Gelder  nach  den  Bestimmungen
  des  Verwaltungs,  Edikts  K.  36  gestattet.


554

Art.  15.

Zu  Verhütung  künstiger  Ausstände  sind
die  diesfalsigen  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  :1.  Juni  1819  (St.  u.  Reg.  Bl.
Nr.  39)  nicht  allein  auf  die  Staatssteuer,
sondern  auch  auf  die  Amts-  und  Gemeinde-Umlagen,
  so  wie  auf  die  übrigen  Ab,
gaben  zur  Gemeindekasse  anzuwenden.

Artt.  16.

Grundzinse,  Pachtschillinge,  Holzerlöse,
Pforchgelder,  Kapitalzinse  und  sonstige
bertragsmäßige  Schuldigkeiren  zur  Gemeindekasse
  sollen  zur  Verfallzeit  baar  eingezogen,
  und  nicht  in  die  Jahrs-Abrechnung
aufgenommen  werden.

Art.  17.

Sollte  jedoch  in  Folge  außerordentlicher
Umstände  der  vollständige  Einzug  dieser
oder  der  übrigen  Schuldigkeiten  zur  Gemeindelasse
  im  Lause  des  Rechnungs-Jahrs
nicht  bewirkt  werden  können,  so  hat  der
Gemeindepfleger  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungs-Jahrs  ein  beurkundetes  Verzeichniß
  jener  Ausstände  dem  Gemeinderath
  zu  öbergeben,  welcher  bei  wirklicher
Unvermögenheit  des  Schuldners  eine  angemessene
  Borgfrist  zu  bewilligen,  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  den  Schuldner  zur
Zahlung  oder  —  nach  Befinden  der  Umstände
  —  den  Rechner  zum  Ersaß  anzubalren
  hat.