fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Verordnung vom 28. April 1911, betr. Besoldung der Schnlassistenten 
im Domanium. 
Vgl. Nr. 180. 181. 290 IV.e 
392. Mitteilung vom November 1913, betr. Inspektionen des Seminar- 
direktors. 
...... ,daßdasGroßhcrzoglicheMinisterium,Abte-ilungfürllnter- 
richts-Angelegenheiten, den Sememinardirektor K. in Neukloster ermächtigt 
hat, alljährlich einige der in Domaniallandschulen tätigen Assistenten zu 
inspizieren und ihm aufgegeben, von solchen Inspektionen den zuständigen 
Superintendenten und den zuständigen Prediger vorher rechtzeitig zu 
benachrichtigen und letzteren zur Beteiligung aufzufordern. 
6. Züchtigungsrecht. Haftpflicht. 
(Entscheidungen.) 
393 °). Grenzen des Züchtigungsrechtes. (Vgl. Nr. 46. 18. 
55.100.) Insoweit die Landesschulgesetzgebungen den Lehrern ein Züchtigungs- 
recht erteilen, fällt die in Ausübung und innerhalb der Grenzen desselben 
vorgenommene Handlung nicht unter das Strafgesetz, auch wenn sie 
objektiv als eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs sich 
darstellt. Ueberschreitet der Lehrer das ihm gewährte Züchtigungsrecht, 
indem er innerhalb der ihm gezogenen Züchtigungsgrenze eine Züchtigung 
vornimmt, die er im gegebenen Falle subjektiv für berechtigt erachtet, die 
aber tatsächlich auf einem objektiv unrichtigen Urteil über das Verschulden 
des Zöglings oder über das Maß der anzuwendenden Strafe beruht, 
so ist er nicht kriminell wegen Körperverletzung zu verfolgen, und es 
bleibt in diesem Falle der Schulbehörde überlassen, den Lehrer disziplinell 
zur Verantwortung zu ziehen. Ueberschreitet dagegen der Lehrer das 
ihm gewährte Züchtigungsrecht dadurch, daß er wissentlich einen unschul- 
digen Schüler züchtigt, oder daß er absichtlich eine mit dem Verschulden 
in keinem Verhältnis stehende harte Strafe verfügt, selbst wenn diese 
Strafe innerhalb der ihm gewährten Züchtigungsgrenze liegt und keine 
nachteiligen Folgen für die Gesundheit des Schülers haben kann, oder 
daß er ein Strafmittel anwendet, dessen Anwendung ihm landesgesetzlich 
überhaupt untersagt ist und zugleich erkennen läßt, daß es nicht auf eine 
dem Zweck der Schulstrafen dienende Züchtigung, sondern auf eine Miß- 
handlung abgesehen war, so ist er wegen Körperverletzung aus § 223 
des Reichsstrafgesetzbuchs strafrechtlich zu verfolgen; die Landes- 
Schulgesetze, welche auch für diese Fälle nur eine disziplinelle Verant- 
*) Dieses Aktenstück ist mir vom Großh. Ministerium mitgeteilt worden. 
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