Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(Ao. 1695. ) Verorbnung wegen Aufloͤsung der bisherigen Feuer-Sozietaͤten der Provinz 
Posen, und Ausfuͤhrung des Proviuzial-Feuer-Sozietaͤts-Regleni. uts vom 
heutigen Tage. D. d. den 5ten Januar 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛt. 
finden Uns veranlaßt, in Besus auf das heute von Uns vollzogene Provinzial- 
Feuer-Sozietaͤts-Regiement fuͤr die Provinz Posen zum Behuf der Ausführung 
desselben und zur ordnungsmaͤßigen Aufloͤfung der bisherigen Feuer-Sozietaͤten 
der gedachten Provinz, nach Vernehmung Unserer getreuen Staͤnde annoch fol- 
gende naͤhere Vorschriften zu ertheilen: 
. Bei allen denjenigen Sozietaͤten, welche und insoweit sie durch 
das Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Reglement vom heutigen Tage 8. 2. und 2. b. 
aufgehoben worden, dauern die Hgenssn rechtlichen Sozietaͤts-Verhaͤltnisse 
bvoch bis m 3sten Dezember 1836. fort und hören erst mit dem Ablauf dieses 
ages auf. 
2. Alle bis zu diesem Zeitpunkt sich ereignenden Feuerschäden sind 
also, als diesen aufgelSseten Sozietcten angehsrige Schaden-Füälle zu betrachten 
und nach den Grundsätzen der betreffenden Sozietäts-TVerträge oder Observan- 
zen zu vergüten. « « 
3. Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkt hin entstan- 
denen Sozietäts-erpflichtungen und zu Einhebung und resp. Realistrung der 
für eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beitrage, bleiben die Behörden und 
Beamten der bisherigen Sozietäten annoch bis zur Ablegung der Schlußberech- 
nung im Amte; jedoch muß das Abwickelungs-Geschäft im Laufe des Jahres 
1837. beendiget werden. 
6 4. Unser Ober-Präsident hat namemlich auf dieses Abwickelungs- 
Geschäft sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel nöthig zu leiten, jeden 
Falls aber sich von seder aufgelöseten Eeuer-Sozietäk zu gehöriger Zeit den gänz- 
lichen Abschluß der Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit 
dem Schluß des Jahres 1837. Unserm Ministerio des Innern und der Polizei 
davon zu berichten. 
4é 5. Sollte auch das Rechnungswesen der in der Provinz r*½ be- 
standenen Feuer-Sozietäten in dieser Zeit nicht völlig abgewickelt werden können, 
so muß der Wschlaß dennoch erfolgen, und soll es dann fernerhin in folgender 
Arc gehalten werden: 
1I) bleiben Einnahme-Reste übrig, auf deren Eingang noch zu rechmen ist 
und welche daher nicht haben niedergeschlagen werden können, so find 
solche mittelst beglaubigten Verzeichnisses der Provinzial-Feuer-Sozie- 
tät#- -Direktion zur weirern Verfolgung zu überweisen; 
2) Ausgabe-Reste, welche darum noch nicht haben zahlbar gemacht werden 
können, weil die Empfänger den schuldigen Nachweis der geschehenen 
Gebdude-Wiederherstellung noch nicht beigebracht haben, sind in glei- 
cher Art der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion zu überweisen: die 
dazu Berechtigten sollen aber ihre Smpfangs-Legitimation bis ult. De- 
zem-
	        
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