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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 6. ——
(No. 1696.) Genehmigungs-Urkunde der in dem Prokokolle der Rheinschiffahrts-Central=
Kommission vom isten Dezember 1834. enthaltenen ergänzenden Bestimmun-
gen zur Rheinschiffahrts = Akte vom 3sten März 1831. D. d. den 14t6en
Juni 1635.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da in Folge des Artikels 89. der am 31sten März 1831. zu Mainz
abgeschlossenen Rheinschiffahrts -Akte die Central-Kommission sich regelmatig
jedes Jahr am Asten Juli, und in sofern die Geschäfte innerhalb eines Monars
nicht beendiget werden, nochmals im nächsten Herbste auf einen Monat in Mainz
versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung der Akte zu über-
zeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstel-
lung von Beschwerden zu veranlassen, auch Deranstaltungen und Maabregeln,
welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und Schiffahrt ferner erleichtern könn-
ten, zu berathen; und nachdem solchen gemäß die Central-Kommission in den
Jahren 1831. 1832. 1833. und 1834. in Mainz zusammengetreten, Uns dem-
nächst aber von Unserem Bevollmächtigten die nachfolgenden mit den Bevoll-
mdchtigten der übrigen Rhein-Uferstaaten in der 20sten November-Sitzung des
Jahres 1834. verabredeten ergänzenden Bestimmungen der Nheinschiffahrts-Akte:
Supplementär-Artikel I.
zu dem Art. 61. der Nheinschiffahrts-Akte.
„Auf dem Oberrheine jedoch können die Schiffer fortfahren, wie bisher
„mit Anhängen zu fabren.“
Die Central-Kommission wird näher untersuchen, ob und in wiesern die-
„selbe Toleranz, auch auf anderen Rheinstrecken zutässig sey.“
Supplementär-Artikel II.
zu dem Art. 62. der Rheinschiffahrts-Akte.
„Es soll eine Auonahme von dem Verbote, mit Oberlast zu fahren, ge-
astattet seyn, so oft ein Schiff ausschließlich geladen bat:
Jahrgang 1830. (No. 1050.) S Stroh,