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Taback,
Traubenmost und Wein;
b) im Kösnigreiche Bayern (gzur Zeit mit Ausschluß des Nhein-
kreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
e) im Großherzogthume Baden von
Bier;
1 im Kur fürstenthume Hessen von
Bier,
Branntwei,
aback.
Traubenmost und Wein;
im Großherzogthume Hessen von
ier;
in den zu dem Thuͤringischen Vereine gehbrigen Staa-
ten von «
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost und Wein. ·
Im Herzogthume Nassau werden, da weder die Produktion des Wei-
nes und Tabacks, noch die Fabrikation von Bier und Brannewein, daselbst mit
besonderen Sreuern belastet ist, keine Ausgleichungsabgaben erhoben. Für den
Fall jedoch, daß die Herzogliche Regierung es künftig angemessen finden sollte,
ene Erzeugnisse sämmtlich oder zum Theil bei sich mit einer Produktions= oder
Fabrikationssteuer zu belegen, bleibt derselben auch das Recht zur Erhebung von
Ausgleichungsabgaben unter denselben Umständen vorbehalten, unter welchen die
anderen Pereinsstaaten solches gegen einander ausüben.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach
solgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem bstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref-
senden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im
Verhältnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 2
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